(1)[1] Die Pflichtaufgabe zur öffentlichen Wasserversorgung umfasst auch

 

1.

die Herstellung und den Ausbau von Einrichtungen und Anlagen einschließlich deren Betrieb, die für eine Versorgung mit Trink- und Brauchwasser erforderlich sind, die den gesetzlichen Bestimmungen in Bezug auf Gesundheitsvorsorge und Hygiene entspricht, und

 

2.

die mit diesen Einrichtungen und Anlagen verbundene Vorhaltung von Löschwasser für den Brandschutz nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik.

Bis 03.12.2019:

(1) 1Die öffentliche Wasserversorgung obliegt den kreisfreien Städten, den verbandsfreien Gemeinden und den Verbandsgemeinden als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung. 2Die Pflichtaufgabe zur öffentlichen Wasserversorgung umfasst auch die Errichtung der dafür erforderlichen Einrichtungen und Anlagen und deren Betrieb, so dass das Trink- und Brauchwasser den gesetzlichen Bestimmungen in Bezug auf Gesundheitsvorsorge und Hygiene entspricht, sowie die Vorhaltung von Löschwasser für den Brandschutz. 3Sofern eine Ortsgemeinde aufgrund des § 67 Abs. 6 der Gemeindeordnung oder ein Landkreis aufgrund des § 2 Abs. 3 der Landkreisordnung Träger der Wasserversorgung ist, gilt Satz 1 entsprechend. 4Unberührt bleibt die Wasserversorgung durch bestehende andere Träger, insbesondere private Dritte, soweit und solange eine ordnungsgemäße Wasserversorgung zu angemessenen Bedingungen für die Abnehmer einschließlich der Vorhaltung von Löschwasser für den Brandschutz gewährleistet ist; eine Weiterübertragung der Aufgabe der Wasserversorgung ist außer in der Form der Rückübertragung an die nach Absatz 1 Satz 1 Verpflichteten unzulässig, im Übrigen gilt § 49 Abs. 2 und 3 entsprechend.

 

(2) Die obere Wasserbehörde kann einen nach Absatz 1 Verpflichteten auf seinen Antrag im Einzelfall von der Wasserversorgungspflicht freistellen, wenn Gründe des Gemeinwohls oder überwiegende Belange der Betroffenen nicht entgegenstehen.

 

(3) 1Die nach Absatz 1 Verpflichteten können sich nach den Voraussetzungen des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit für eine gemeinsame Erfüllung der Aufgabe der Wasserversorgung zusammenschließen. 2Absatz 1 gilt entsprechend für die zur gemeinsamen Erfüllung der Aufgabe der Wasserversorgung gebildeten Verbände sowie für beauftragte kommunale Beteiligte im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 1 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit, auf die die Erfüllung der Aufgabe der Wasserversorgung durch Zweckvereinbarung übertragen worden ist.

 

(4) 1Die nach Absatz 1 Verpflichteten können durch Satzung die Voraussetzungen der Vorhaltung und der Benutzung ihrer Einrichtungen und Anlagen zur Wasserversorgung regeln. 2Werden zur Versorgung eines Abnehmers besondere oder größere Einrichtungen und Anlagen erforderlich, so kann ein finanzieller Ausgleich für die Bau- und Folgekosten dieser Einrichtungen und Anlagen verlangt werden. 3Dies gilt auch für die Löschwasserversorgung, soweit über den Grundschutz hinaus ein besonderer objektbezogener Brandschutz erforderlich ist.

[1] Abs. 1 geändert durch Landesgesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes, des Landeswassergesetzes und des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes. Anzuwenden ab 04.12.2019.

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