(1) Der Vollzug der §§ 62 und 63 WHG, einschließlich einer Rechtsverordnung nach § 62 Abs. 4 WHG, obliegt, soweit nichts anderes bestimmt ist, der unteren Wasserbehörde.

 

(2) Zuständige Behörde für die Zulassung von Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe nach § 65[1] [Bis 30.06.2020: § 20] in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 19.3 UVPG sowie für den Vollzug der Aufgaben nach den §§ 4, 4 a, 5, 7, 8, 8 a und 11[2] [Bis 30.06.2020: §§ 4 bis 5, 7, 8 und 11] der Rohrfernleitungsverordnung bei solchen Rohrleitungsanlagen ist die obere Wasserbehörde.

 

(3) Zuständige Behörde für die Anerkennung von Prüfstellen für Rohrfernleitungsanlagen nach § 6 der Rohrfernleitungsverordnung in Bezug auf Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe nach Anlage 1 Nr. 19.3 UVPG ist die oberste Wasserbehörde.

[1] Geändert durch Dreizehntes Rechtsbereinigungsgesetz. Anzuwenden ab 01.07.2020.
[2] Geändert durch Dreizehntes Rechtsbereinigungsgesetz. Anzuwenden ab 01.07.2020.

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