Zuständig für
1. |
Anordnungen nach § 64 Abs. 2 WHG, |
2. |
Regelungen nach § 65 Abs. 3 WHG, |
3. |
die Entgegennahme von Anzeigen nach § 66 WHG in Verbindung mit § 55 Abs. 1 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) und |
4. |
Anordnungen nach § 66 WHG in Verbindung mit § 55 Abs. 2 Satz 2 BImSchG |
ist die nach § 19 für die Erteilung der Erlaubnis zur Einleitung des Abwassers zuständige Wasserbehörde.
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