(1) 1Soweit es zur Vorbereitung oder Durchführung eines dem Wohl der Allgemeinheit dienenden Gewässerausbaus erforderlich ist, haben die Eigentümer des Gewässers, die Anlieger und Hinterlieger zu dulden, dass der Träger des Ausbauvorhabens oder seine Beauftragten die Grundstücke nach vorheriger Ankündigung betreten oder vorübergehend benutzen. 2Unter den gleichen Voraussetzungen haben die Gewässerbenutzer zu dulden, dass die Benutzung vorübergehend behindert oder unterbrochen wird oder dass Anlagen zur Gewässerbenutzung vorübergehend mitbenutzt werden. 3In Streitfällen bestimmt die nach § 69 zuständige Behörde Art und Umfang der besonderen Pflichten.

 

(2) 1Entstehen durch Handlungen nach Absatz 1 Schäden, so haben die Geschädigten Anspruch auf Schadenersatz. 2Auf schriftlichen Antrag einer oder eines Beteiligten setzt die nach § 69 zuständige Behörde den Schadenersatz fest. 3§ 116 gilt entsprechend.

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