(1) 1Bringt ein aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit ausgeführter Gewässerausbau einem Anderen Vorteile, so kann dieser nach dem Maß seines Vorteils zu den Aufwendungen herangezogen werden. 2Im Streitfalle setzt die nach § 69 zuständige Behörde den Betrag nach Anhörung der Beteiligten fest.

 

(2) Erlangt jemand durch Ausbaumaßnahmen, die außerhalb des Landes im Geltungsbereich des Wasserhaushaltsgesetzes ausgeführt werden, einen Vorteil, so ist er verpflichtet, auf Verlangen der zuständigen Behörde des Landes, in dem die Ausbaumaßnahme ausgeführt wird, nach den Bestimmungen des dortigen Rechts Beiträge zu leisten; dies gilt nur, soweit durch eine entsprechende Bestimmung des anderen Landes die Gegenseitigkeit gewährleistet ist.

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