(1) 1Die obere Wasserbehörde kann verlangen, dass Stauanlagen mit festgesetzten Stauhöhen mit Staumarken versehen werden. 2Sie kann weitere Einrichtungen zur Überwachung der Stauhöhe fordern.

 

(2) 1Der Stauberechtigte hat der oberen Wasserbehörde das Setzen der Staumarke in geeigneter Weise nachzuweisen. 2Er und derjenige, der den Stau betreibt, haben für Erhaltung, Sichtbarkeit und Zugänglichkeit der Staumarke zu sorgen, jede Beschädigung und Änderung der Staumarke und anderer Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 2 der oberen Wasserbehörde unverzüglich anzuzeigen und bei amtlichen Prüfungen unentgeltliche Arbeitshilfe zu stellen.

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