(1) 1Die Gewässeraufsicht obliegt den Wasserbehörden und den wasserwirtschaftlichen Fachbehörden. 2Die wasserwirtschaftlichen Fachbehörden überwachen insbesondere den Zustand und die Benutzung der Gewässer, der Ufer, der Hochwasserschutzanlagen, der Überschwemmungs- und Wasserschutzgebiete, der Stauanlagen und Wasserspeicher sowie der anzeigepflichtigen Anlagen und unterrichten die Wasserbehörden von allen Vorgängen, die ein Eingreifen der Wasserbehörden erfordern können.

 

(2) Zu den Aufgaben der Gewässeraufsicht gehört auch, Zulassungen nach § 65[1] [Bis 30.06.2020: § 20] in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 19.3, 19.8 und 19.9 UVPG regelmäßig sowie aus besonderem Anlass zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen, soweit nicht die Zuständigkeit anderer Behörden gegeben ist.

 

(3) 1Zuständig ist bei Maßnahmen und Einwirkungen auf ein Gewässer die Wasserbehörde, die für die Entscheidung über deren Zulassung nach diesem Gesetz zuständig wäre. 2Soweit es sich nicht um zulassungsbedürftige Maßnahmen und Einwirkungen handelt, ist bei Gewässern, Deichen und Anlagen, deren Unterhaltung dem Land, den Landkreisen oder den kreisfreien Städten obliegt, die obere Wasserbehörde zuständig. 3In allen übrigen Fällen ist die untere Wasserbehörde zuständig. 4Erscheint bei Gefahr im Verzug ein rechtzeitiges Eingreifen der oberen Wasserbehörde nicht gewährleistet, kann auch die untere Wasserbehörde die erforderlichen Maßnahmen und Anordnungen treffen. 5Die zuständige Wasserbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten.

[1] Geändert durch Dreizehntes Rechtsbereinigungsgesetz. Anzuwenden ab 01.07.2020.

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