(1) 1Die Landkreise führen ihre bisherigen Wappen und Flaggen. 2Sie sind berechtigt, diese zu ändern oder neue Wappen und Flaggen anzunehmen.

 

(2) 1Die Landkreise führen Dienstsiegel. 2Landkreise, die zur Führung eines Wappens berechtigt sind, führen dieses in ihrem Dienstsiegel. 3Die übrigen Landkreise führen in ihrem Dienstsiegel die Wappenfigur des Landes. 4Das Nähere bestimmt der Minister des Innern.

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