(1) Der Landkreis kann Einrichtungen kreisangehöriger Gemeinden oder Zweckverbände in seine Zuständigkeit übernehmen, wenn dies für eine wirtschaftlich zweckmäßige Durchführung seiner Aufgaben erforderlich ist.

 

(2) 1Zur Übernahme ist ein Beschluß des Kreistags erforderlich. 2Der Beschluß bedarf der Zustimmung von mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Kreistagsabgeordneten.

 

(3) 1Die Bedingungen der Übernahme können von den Beteiligten durch Vertrag festgesetzt werden. 2Kommt ein Vertrag nicht zustande, so werden sie von der Aufsichtsbehörde des Landkreises bestimmt.

 

(4) 1Hat der Landkreis im Rahmen seines Wirkungsbereichs für einen bestimmten Zweck ausreichende Einrichtungen geschaffen oder von einer kreisangehörigen Gemeinde oder einem Zweckverband übernommen, so kann er beschließen, daß diese Aufgabe für den ganzen Landkreis oder einen Teil des Landkreises zu seiner ausschließlichen Zuständigkeit gehören soll. 2Für den Beschluß gelten die Bestimmungen in Abs. 2 entsprechend.

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