(1) 1Wahlberechtigt ist, wer am Wahltag
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Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes oder Staatsangehöriger eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland (Unionsbürger) ist, |
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das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und |
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seit mindestens sechs Wochen[1] [Bis 15.05.2020: drei Monaten] im Landkreis seinen Wohnsitz hat. |
2Bei Inhabern von Haupt- und Nebenwohnungen im Sinne des Melderechts gilt der Ort der Hauptwohnung als Wohnsitz.
(2) Landräte, hauptamtliche Bürgermeister und hauptamtliche Beigeordnete sind ohne Rücksicht auf die Dauer des Wohnsitzes mit dem Amtsantritt wahlberechtigt.
Bis 11.11.2019:
(3) Nicht wahlberechtigt ist,
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derjenige, für den zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Angelegenheiten nicht erfaßt, |
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wer infolge Richterspruchs oder auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften das Wahlrecht nicht besitzt. |
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