(1) 1Wählbar als Kreistagsabgeordneter sind die Wahlberechtigten, die am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet und seit mindestens drei[1] [Bis 15.05.2020: sechs] Monaten im Landkreis ihren Wohnsitz haben. 2§ 22 Abs. 1 Satz 2 gilt für die Wählbarkeit entsprechend.

 

(2) Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.

 

(3) Fällt eine Voraussetzung der Wählbarkeit fort oder tritt nachträglich ein Tatbestand ein, der den Ausschluß von der Wählbarkeit zur Folge hat, so endet die Tätigkeit als Kreistagsabgeordneter zu dem in § 33 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes bestimmten Zeitpunkt.

[1] Geändert durch Gesetz zur Verbesserung der politischen Teilhabe von ausländischen Einwohnerinnen und Einwohnern an der Kommunalpolitik sowie zur Änderung kommunal- und wahlrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 16.05.2020.

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