(1) 1Der Kreistag beschließt über die Angelegenheiten des Landkreises, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. 2Er kann die Beschlußfassung über bestimmte Angelegenheiten oder bestimmte Arten von Angelegenheiten auf den Kreisausschuß oder einen Ausschuß (§ 33) übertragen. 3Dies gilt jedoch nicht für die in § 30 aufgeführten Angelegenheiten. 4Der Kreistag kann Angelegenheiten, deren Beschlußfassung er auf andere Kreisorgane übertragen hat, jederzeit an sich ziehen.

 

(2) 1Der Kreistag überwacht die gesamte Verwaltung des Landkreises, mit Ausnahme der Erfüllung der Auftragsangelegenheiten im Sinne des § 4 Abs. 2, und die Geschäftsführung des Kreisausschusses, insbesondere die Verwendung der Kreiseinnahmen. 2Er kann zu diesem Zweck in bestimmten Angelegenheiten vom Kreisausschuß in dessen Amtsräumen Einsicht in die Akten durch einen von ihm gebildeten oder bestimmten Ausschuß fordern; der Ausschuß ist zu bilden oder zu bestimmen, wenn es ein Viertel der Kreistagsabgeordneten oder eine Fraktion verlangt. 3Kreistagsabgeordnete, die von der Beratung oder Entscheidung einer Angelegenheit ausgeschlossen sind (§ 18 Abs. 1), haben kein Akteneinsichtsrecht. 4Die Überwachung erfolgt unbeschadet von Satz 2 durch die Ausübung des Fragerechts zu den Tagesordnungspunkten in den Sitzungen des Kreistags, durch schriftliche oder elektronische[1] Anfragen und auf Grund eines Beschlusses des Kreistags durch Übersendung von Ergebnisniederschriften der Sitzungen des Kreisausschusses an den Vorsitzenden des Kreistags und die Vorsitzenden der Fraktionen. 5Der Kreisausschuß ist verpflichtet, Anfragen der Kreistagsabgeordneten und der Fraktionen zu beantworten.

 

(3) Der Kreisausschuß hat den Kreistag über die wichtigen Verwaltungsangelegenheiten laufend zu unterrichten und ihm wichtige Anordnungen der Aufsichtsbehörde sowie alle Anordnungen, bei denen die Aufsichtsbehörde dies ausdrücklich bestimmt hat, mitzuteilen.

[1] Eingefügt durch Gesetz zur Verbesserung der politischen Teilhabe von ausländischen Einwohnerinnen und Einwohnern an der Kommunalpolitik sowie zur Änderung kommunal- und wahlrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 16.05.2020.

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