Die Entscheidung über folgende Angelegenheiten kann der Kreistag nicht übertragen:
1. |
die allgemeinen Grundsätze, nach denen die Verwaltung geführt werden soll, |
2. |
die auf Grund der Gesetze von dem Kreistag vorzunehmenden Wahlen, |
3. |
die Änderung der Kreisgrenzen, |
5. |
den Erlaß, die Änderung und Aufhebung von Satzungen, |
6. |
die Festsetzung des Investitionsprogramms und den Erlaß der Haushaltssatzung, |
7. |
die Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen nach näherer Maßgabe des § 100 der Hessischen Gemeindeordnung, |
8. |
die Beratung des Jahresabschlusses (§ 112 der Hessischen Gemeindeordnung) und die Entlastung des Kreisausschusses, |
9. |
die Festsetzung öffentlicher Abgaben und privatrechtlicher Entgelte, die für größere Teile der Kreisbevölkerung von Bedeutung sind, |
11. |
die Umwandlung der Rechtsform von Eigenbetrieben oder wirtschaftlichen Unternehmen, an denen der Landkreis unmittelbar oder mittelbar mit größerer Bedeutung beteiligt ist, |
12. |
die Errichtung, die Änderung des Zwecks und die Aufhebung einer Stiftung sowie die Entscheidung über den Verbleib des Stiftungsvermögens, |
13. |
die Übernahme von Bürgschaften, den Abschluß von Gewährverträgen und die Bestellung anderer Sicherheiten für Dritte sowie solche Rechtsgeschäfte, die den vorgenannten wirtschaftlich gleichkommen, |
14. |
die Zustimmung zur Bestellung des Leiters des Rechnungsprüfungsamts sowie die Erweiterung der Aufgaben des Rechnungsprüfungsamts über die in § 131 der Hessischen Gemeindeordnung genannten hinaus, |
15. |
die Genehmigung der Verträge von Mitgliedern des Kreisausschusses und von Kreistagsabgeordneten mit dem Landkreis im Falle des § 50 Abs. 2, |
16. |
die Führung eines Rechtsstreits von größerer Bedeutung und den Abschluß von Vergleichen, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt, |
17. |
die Übernahme neuer Aufgaben, für die keine gesetzliche Verpflichtung besteht, insbesondere im Falle des § 19. |
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