(1) 1Der Kreistag kann zur Vorbereitung seiner Beschlüsse Ausschüsse aus seiner Mitte bilden und Aufgaben, Mitgliederzahl und Besetzung der Ausschüsse bestimmen. 2Ein Finanzausschuß ist zu bilden. 3Der Kreistag kann unbeschadet des § 30 bestimmte Angelegenheiten oder bestimmte Arten von Angelegenheiten den Ausschüssen widerruflich zur endgültigen Beschlußfassung übertragen. 4Die Ausschüsse haben über ihre Tätigkeit im Kreistag Bericht zu erstatten. 5Der Kreistag kann jederzeit Ausschüsse auflösen und neu bilden.

 

(2) Die Vorschriften des § 62 Abs. 2 bis 6 der Hessischen Gemeindeordnung gelten entsprechend.

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