(1) 1Der Kreisausschuß besteht aus dem Landrat als Vorsitzenden, dem Ersten und weiteren ehrenamtlichen Kreisbeigeordneten. 2Die Hauptsatzung kann jedoch bestimmen, daß die Stellen von Kreisbeigeordneten hauptamtlich zu verwalten sind.3Die Zahl der hauptamtlichen Beigeordneten darf die der ehrenamtlichen nicht übersteigen. 4Die Zahl der ehrenamtlichen Kreisbeigeordnetenstellen kann vor der Wahl der Beigeordneten innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der Wahlzeit des Kreistags herabgesetzt werden.

 

(2) Die Mitglieder des Kreisausschusses dürfen nicht gleichzeitig Kreistagsabgeordnete sein; das gilt nicht für Mitglieder des Kreisausschusses, die gemäß § 37a Abs. 3 die Amtsgeschäfte weiterführen.

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