1Der Kreisausschuß ist die Verwaltungsbehörde des Landkreises. 2Er besorgt nach den Beschlüssen des Kreistags im Rahmen der bereitgestellten Mittel die laufende Verwaltung des Landkreises. 3Er hat insbesondere
1. |
die Gesetze und Verordnungen sowie die im Rahmen der Gesetze erlassenen Weisungen der Aufsichtsbehörde auszuführen, |
2. |
die Beschlüsse des Kreistags vorzubereiten und auszuführen, |
3. |
die ihm nach diesem Gesetz obliegenden und die ihm vom Kreistag allgemein oder im Einzelfall zugewiesenen Kreisangelegenheiten zu erledigen, |
4. |
die öffentlichen Einrichtungen und wirtschaftlichen Betriebe des Landkreises und das sonstige Kreisvermögen zu verwalten, |
5. |
die Kreisabgaben nach den Gesetzen und nach den Beschlüssen des Kreistags auf die Verpflichteten zu verteilen und ihre Beitreibung zu bewirken sowie die Einkünfte des Landkreises einzuziehen, |
6. |
den Haushaltsplan und das Investitionsprogramm aufzustellen, das Kassen- und Rechnungswesen zu überwachen, |
7. |
den Landkreis zu vertreten, den Schriftwechsel zu führen und die Kreisurkunden zu vollziehen. |
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