(1) 1Für die Erledigung der Aufgaben der Kreisverwaltung als untere Behörde der allgemeinen Landesverwaltung bestellt das fachlich zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Landrat einen staatlichen Beamten, der die Zugangsvoraussetzungen zum vierten Einstiegsamt erfüllt. 2Das Einvernehmen kann nur aus wichtigem Grund versagt werden. 3Der Landrat überträgt dem leitenden staatlichen Beamten zugleich einen Geschäftsbereich zur Leitung; zum Geschäftsbereich des leitenden staatlichen Beamten sollen insbesondere Aufgaben nach § 55 Abs. 2 gehören. 4Der Landrat kann dem leitenden staatlichen Beamten auch Aufgaben des Landkreises übertragen; die Übertragung bedarf in diesem Falle der Zustimmung des Kreistags.

 

(2) 1Der leitende staatliche Beamte verwaltet seinen Geschäftsbereich im Rahmen der Richtlinien und Weisungen des Landrats, bei der Verwaltung von Angelegenheiten des Landkreises auch im Rahmen der Beschlüsse des Kreistags und der Ausschüsse, selbständig. 2Er ist in dem ihm übertragenen Geschäftsbereich Vertreter des Landrats (ständiger Vertreter).

 

(3) Der leitende staatliche Beamte kann an den Sitzungen des Kreistags und der Ausschüsse mit beratender Stimme teilnehmen.

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