(1) Die Aufsichtsbehörde kann einen Beauftragten bestellen, wenn und solange
1. |
ein Kreisorgan seine gesetzlichen Verpflichtungen nicht erfüllt oder Weisungen der zuständigen Behörden nicht ausführt und die Befugnisse der Aufsichtsbehörden nach den §§ 63 bis 66 nicht ausreichen oder |
2. |
ein Kreisorgan rechtlich oder tatsächlich an der Ausübung seiner Befugnisse gehindert ist und die Erfüllung der Aufgaben des Landkreises die Bestellung erfordert. |
(2) Der Beauftragte kann alle oder einzelne Aufgaben der Kreisorgane auf Kosten des Landkreises wahrnehmen.
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