Zusammenfassung
Arbeitnehmer, die in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft beschäftigt sind, werden regelmäßig als landwirtschaftliche Arbeitnehmer bezeichnet.
Lohnsteuer
1 Arbeitnehmer in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft
Beschäftigt ein selbstständiger Land- und Forstwirt Mitarbeiter, sind dies regelmäßig Arbeitnehmer, deren Arbeitslohn dem Lohnsteuerabzug unterliegt. Solche Arbeitsverhältnisse können auch zwischen Familienangehörigen abgeschlossen werden.
Für den Arbeitslohn landwirtschaftlicher Arbeitnehmer ist die Lohnsteuer grundsätzlich nach den allgemeinen Regelungen und nach den vom Arbeitgeber abzurufenden ELStAM einzubehalten.
Handelt es sich um eine Aushilfskraft, eine Teilzeitarbeit oder eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ist eine Pauschalierung der Lohnsteuer mit 25 %, 20 % oder 2 % möglich. Besonders steuerlich begünstigt ist der Arbeitslohn von Aushilfskräften in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft, die (ausschließlich) mit typisch land- oder forstwirtschaftlichen Arbeiten beschäftigt werden. In diesem Fall kann die Lohnsteuer pauschal mit 5 % erhoben werden. Diese Lohnsteuerpauschalierung ist frei wählbar, sie muss nicht für alle Arbeitnehmer einheitlich angewandt werden. Ob die Aushilfskraft unbeschränkt oder beschränkt einkommensteuerpflichtig ist, spielt für die Pauschalierung keine Rolle. Ein Wechsel zwischen der Pauschalierung der Lohnsteuer und dem Regelverfahren während des Kalenderjahres ist zulässig.
Betrieb der Land- und Forstwirtschaft
Die Pauschalierung mit 5 % setzt voraus, dass die Aushilfskraft in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb i. S. d. Einkommensteuergesetzes beschäftigt ist. Sie ist auch dann zulässig, wenn ein Land- oder Forstwirtschaft betreibender Betrieb nur wegen seiner Rechtsform als Gewerbebetrieb eingestuft wird. In diesem Fall reicht es aus, wenn nach den Abgrenzungskriterien von R 15.5 EStR ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft anzunehmen wäre. Denn die Pauschalierung setzt nicht voraus, dass der land- und forstwirtschaftliche Betrieb ertragssteuerrechtlich auch Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielt. Ist ein Betrieb infolge erheblichen Zukaufs fremder Erzeugnisse aus dem Tätigkeitsbereich des landwirtschaftlichen Betriebes ausgeschieden und als Gewerbebetrieb zu beurteilen, liegt diese Voraussetzung nicht vor. Dies gilt auch für Neben- oder Teilbetriebe, die für sich allein die Merkmale eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs erfüllen.
Scheidet ein Betrieb kraft Tätigkeit aus dem Kreis der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft aus und erzielt er deshalb gewerbliche Einkünfte, scheidet die Pauschalierungsmöglichkeit mit 5 % ebenso aus. Dieser Ausschluss gilt auch dann, wenn die Aushilfskraft typische land- und forstwirtschaftliche Arbeiten verrichtet.
Für Beschäftigte bei den landwirtschaftlichen Betriebshilfsdiensten, die in Notfällen Aushilfskräfte zur Verfügung stellen, z. B. bei Erkrankung des Landwirts, ist eine Pauschalierung mit 5 % nicht zulässig. Diese Vereine sind keine land- und forstwirtschaftlichen Betriebe i. S. v. § 13 EStG; ferner sind die beschäftigten Aushilfskräfte regelmäßig landwirtschaftliche Fachkräfte.
2 Voraussetzungen für Pauschalbesteuerung
2.1 Pauschalierungsvoraussetzungen
Voraussetzung für die Anwendung des Pauschalsteuersatzes ist, dass der Arbeitgeber (Betrieb der Land- und Forstwirtschaft) eine Aushilfskraft beschäftigt,
- die ausschließlich typisch land- oder forstwirtschaftliche Arbeiten verrichtet,
- die nicht zu den land- und forstwirtschaftlichen Fachkräften gehört,
- die nicht länger als 180 Tage im Kalenderjahr beschäftigt wird,
- deren durchschnittlicher Stundenlohn höchstens 19 EUR beträgt und
- der Arbeitgeber gegenüber dem Finanzamt die Pauschalsteuer zu seinen eigenen Lasten übernimmt.
2.2 Aushilfskraft
Nach der Pauschalierungsvorschrift sind Aushilfskräfte begünstigt,
- die für die Ausführung von nicht ganzjährig anfallenden Arbeiten beschäftigt werden und
- deren Beschäftigungsdauer längstens ...