Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Landwirtschaftliche Unternehmer in der Entgeltabrechnung / Sozialversicherung

Norbert Minn
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

1 Krankenversicherungspflicht

Landwirtschaftliche Unternehmer der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Wein- und Gartenbaus sowie der Teichwirtschaft und der Fischzucht sind nach § 2 KVLG 1989 unter bestimmten Bedingungen krankenversicherungspflichtig. Wesentliche Voraussetzung ist, dass das Unternehmen auf Bodenbewirtschaftung beruht und eine bestimmte Mindestgröße erreicht.[1]

Darüber hinaus sind allerdings auch die landwirtschaftlichen Unternehmer in der Krankenversicherung der Landwirte versicherungspflichtig, deren Unternehmen die vorgenannte Mindestgröße nicht erreicht, wenn

  • ihr landwirtschaftliches Unternehmen die vorgeschriebene Mindestgröße[2] um nicht mehr als die Hälfte unterschreitet,
  • sie nicht der Krankenversicherungspflicht aufgrund eines Rentenantrags oder Rentenbezugs aus der Alterssicherung der Landwirte unterliegen und
  • das Arbeitsentgelt bzw. Arbeitseinkommen, das sie ggf. neben dem Einkommen aus dem landwirtschaftlichen Unternehmen erzielen, die Hälfte der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV nicht übersteigt (2025: 22.470 EUR; 2024: 21.210 EUR).[3]
 
Hinweis

Zuständiger Sozialversicherungsträger

Die Krankenversicherung wird von der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) durchgeführt. Sie ist ebenfalls zuständig für die Unfallversicherung, die Alterssicherung der Landwirte und die Pflegeversicherung.

[1] § 1 Abs. 5 ALG.
[2] § 1 Abs. 5 ALG.
[3] § 2 Abs. 1 Nr. 2 KVLG 1989.

1.1 Versicherungskonkurrenz

Die Tatbestände, die eine Krankenversicherungspflicht in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung (LKV) ausschließen oder für vorrangig erklären, sind in § 3 KVLG 1989 abschließend aufgeführt. Im Grundsatz gilt, dass die LKV dann nicht zum Tragen kommt, wenn

  • Krankenversicherungspflicht nach anderweitigen gesetzlichen Vorschriften besteht oder
  • für die in Betracht kommende Person Krankenversicherungspflicht in der allgemeinen Krankenversicherung nach § 192 SGB V fortbesteht.

Ausnahmetatbestände

Dieser Grundsatz wird allerdings durch die in § 3 Abs. 2 KVLG 1989 aufgezählten Ausnahmen in vielfältiger Weise durchbrochen. In diesem Zusammenhang hat die Rechtsprechung auch klargestellt, dass ein hauptberuflich selbstständiger landwirtschaftlicher Unternehmer nur gemäß § 2 Abs. 1 KVLG 1989 der Krankenversicherungspflicht unterliegt.[1] Die hauptberufliche selbstständige landwirtschaftliche Tätigkeit führt somit im Verhältnis zu einer daneben ausgeübten entgeltlichen, abhängigen Beschäftigung zum Ausschluss der Krankenversicherungspflicht als Arbeitnehmer nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V in der allgemeinen Krankenversicherung.[2] Die Prüfung, ob die selbstständige landwirtschaftliche Tätigkeit von ihrer wirtschaftlichen Bedeutung her die daneben ausgeübte Beschäftigung überwiegt und demzufolge als hauptberuflich anzusehen ist, muss anhand der Tatsachen des Einzelfalls beurteilt werden.[3]

Ob und unter welchen Voraussetzungen eine selbstständig ausgeübte Tätigkeit anzunehmen ist, kann den "Grundsätzlichen Hinweisen zum Begriff der hauptberuflich selbstständigen Erwerbstätigkeit" des GKV-Spitzenverbands[4] entnommen werden.

[1] BSG, Urteil v. 16.11.1995, 4 RK 2/94.
[2] § 5 Abs. 5 SGB V.
[3] BSG, Urteil v. 29.4.1997, 10/4 RK 3/96; BSG, Urteil v. 29.9.1997, 10 RK 2/97.
[4] GR v. 20.3.2019-II.

1.2 Rentenbezieher

Sind landwirtschaftliche Unternehmer als Rentner oder Rentenantragsteller krankenversicherungspflichtig, geht die Versicherung als landwirtschaftlicher Unternehmer vor.[1] Diese Regelung ist auch mit dem Grundgesetz vereinbar.[2]

[1] § 3 Abs. 2 Nr. 2 KVLG 1989.
[2] BSG, Urteil v. 8.3.1977, 11 RK 9/76.

1.3 Neben-/Zuerwerbslandwirte mit gleichzeitiger abhängiger Beschäftigung

Die für die Krankenversicherung getroffene Regelung, nach der hauptberuflich selbstständig Tätige nicht der Krankenversicherungspflicht in der allgemeinen Krankenversicherung unterliegen, hat zur Folge, dass nur Neben- und Zuerwerbslandwirte, die außerdem eine entgeltliche abhängige Beschäftigung ausüben, in der allgemeinen Krankenversicherung krankenversicherungspflichtig sind. Dies gilt wiederum nicht, wenn die abhängige Beschäftigung voraussichtlich nur für die Dauer von höchstens 26 Wochen ausgeübt wird. In letzterem Fall bleibt die Pflichtversicherung in der LKV vorrangig.[1] Dies bedeutet, dass bei Personen, die eine befristete Beschäftigung aufnehmen, die an sich eintretende Krankenversicherungspflicht in der allgemeinen Krankenversicherung nicht zum Tragen kommt.

 
Achtung

Vorrang der LKV bei gleichzeitiger befristeter Arbeitnehmer-Tätigkeit

Diese Regelung stellt insbesondere die Arbeitgeber dieser Beschäftigten vor erhebliche Probleme, da sie – wie auch die nichtlandwirtschaftlichen Krankenkassen – in aller Regel von der in der LKV bestehenden Vorrangversicherung keine Kenntnis haben. Sofern eine auf maximal 26 Wochen befristete Beschäftigung unvorhersehbar überschritten wird, hat eine Überschreitung um maximal 2 Monate keinen Einfluss auf die in der LKV bestehende Vorrangversicherung. Lediglich bei darüber hinausgehenden Zeiträumen bzw. wenn eine Umwandlung der befristeten in eine Dauerbeschäftigung erfolgt, endet die Vorrangversicherung nach dem KVLG 1...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen / 7.3 Begünstigte Aufwendungen
    3.110
  • § 13 Zinsloses Darlehen unter nahen Angehörigen / B. Schenkungsteuer
    2.094
  • Abgrenzung von Anschaffungskosten, Herstellungskosten un ... / 5 Anschaffungsnaher Aufwand
    1.968
  • Lebensalter / 1 Vollendung eines Lebensjahres
    1.947
  • § 2 Die Gebühren nach dem RVG / 1. Einigungsgebühr, Nr. 1000, 1003, 1004 VV RVG
    1.909
  • Gewerblicher Grundstückshandel / 2.2 Erwerb und Veräußerung innerhalb von 5 Jahren
    1.687
  • Rohrverstopfung (Mietrecht)
    1.601
  • § 57 Zivilprozessrecht / II. Muster: Klageschriften
    1.564
  • Die verbilligte Vermietung von Wohnungen
    1.517
  • Kündigungsfristen (Miete) / 3 Kündigungsfrist bei Geschäftsräumen
    1.465
  • Schwangerschaft: Beschäftigungsverbot oder Arbeitsunfähigkeit
    1.388
  • Garage/Stellplatz im Mietrecht / 6 Umsatzsteuerbefreiung?
    1.248
  • Die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB
    1.166
  • § 4 Arbeitsrecht / b) Muster: Fortbildungsvertrag
    1.156
  • § 2 Die Gebühren nach dem RVG / III. Anerkenntnis
    1.103
  • Zahlungsverzug – Kündigung bereits bei einem Monat Mietrückstand möglich
    1.047
  • § 57 Zivilprozessrecht / 2. Muster: Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung als Videokonferenz
    1.017
  • § 57 Zivilprozessrecht / I. Muster: Anzeige der Verteidigungsbereitschaft
    1.016
  • Grundstück und Grundbuch / 11 Kosten in Grundbuchsachen
    1.015
  • § 3 Die Gebühren des RVG / I. Sozialrechtliche Verfahren
    1.008
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Recht
Gesetzliche Vorgaben sicher umsetzen: Geldwäscherecht
Geldwäscherecht
Bild: Haufe Shop

Das Buch fokussiert sich auf die wesentlichen Themen des Geldwäscherechts. Anhand von Checklisten, zahlreichen Praxisbeispielen und Arbeitshilfen ermöglicht es eine sichere und effiziente Umsetzung der regulatorischen Anforderungen. 


Landwirtschaftliche Unternehmer in der Entgeltabrechnung
Landwirtschaftliche Unternehmer in der Entgeltabrechnung

Zusammenfassung Überblick Landwirtschaftliche Unternehmer erzielen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Sie unterliegen damit nicht dem Lohnsteuerabzug. Die Besteuerung erfolgt im Rahmen der Einkommensteuer, auf die ggf. nach Festsetzung durch das ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Recht Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Advolux
Haufe Onlinetraining
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware
Anwaltliches Fachwissen Software
Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen
Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren