Sabine Jungbauer, Dipl.-Ing. Werner Jungbauer
Rz. 284
Elektronische Signaturen sind gem. Art. 3 Nr. 10 eIDAS-VO
Daten in elektronischer Form, die anderen elektronischen Daten beigefügt oder logisch mit ihnen verbunden werden und die der Unterzeichner zum Unterzeichnen verwendet. Dies ist die niedrigste Sicherheitsstufe einer elektronischen Signatur, denn es reicht z.B. der Name unter einer E-Mail oder einem Schriftsatz.
Soweit in § 130a Abs. 1 ZPO in der ab 1.1.2018 geltenden Fassung daher gefordert wird, dass das elektronische Dokument, das in einem für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Format via sicherem Übermittlungsweg übermittelt wird, vom Verantwortenden signiert sein muss (logischerweise elektronisch signiert bei einem elektronischen Dokument), reicht es nach unserer Auffassung nicht aus, wenn unter dem Schriftsatz nur das Wort "Rechtsanwalt" abgedruckt ist. Erforderlich ist vielmehr, dann auch den Namen des Verantwortenden einzutragen, z.B. "Dr. Mustermann, Rechtsanwalt". Ausreichend ist der gedruckte Name auf dem Schriftsatz. Erforderlich ist nach unserer Auffassung ggf., auch den Vornamen des Verantwortenden einzutragen, z.B. "Dr. Anton Mustermann, Rechtsanwalt", vor allem, wenn mehrere namensgleiche Anwälte in einer Kanzlei existieren. Wichtig: Da § 130a ZPO in der ab 1.1.2018 geltenden Fassung davon spricht, dass das "elektronische Dokument" von der verantwortenden Person signiert sein muss, reicht nach unserer Auffassung die einfache Signatur im beA-Nachrichten-Textfeld NICHT aus. Wir empfehlen daher dringend, dass das Dokument, d.h. der Schriftsatz selbst, die einfache elektronische Signatur des Anwalts trägt.
Rz. 285
Wie kann die (einfache) elektronische Signatur angebracht werden?
Beispiele:
1. Eintippen des vollständigen Namens in ein elektronisches Dokument
. . . . . . .
Klage ist daher geboten.
Dr. Anton Mustermann
Rechtsanwalt
2. Einfügen einer eingescannten Unterschrift in das elektronische Dokument
. . . . . . .
Klage ist daher geboten.
Dr. Anton Mustermann
Rechtsanwalt
Frage: Muss der Name noch eingetippt werden, wenn eine handschriftliche Unterschrift erfolgt? Nein, wenn die Unterschrift leserlich ist. Wir empfehlen daher für die Praxis das Eintippen des Namens und bei Bedarf (wenn Anwalt oder Mandant es "schöner" finden), noch die eingescannte Unterschrift zusätzlich anzubringen. Nötig wäre es nicht mehr, es reicht das Eintippen des Namens.
3. Originalunterschrift des RA auf ausgedrucktem Schriftsatz; sodann Scan
. . . . . . .
Klage ist daher geboten.
Dr. Anton Mustermann
Rechtsanwalt
Hinweis: Die dritte Variante ist arbeits- und kostenaufwendig. Das sollte bedacht werden. Diese Variante wird häufig gewählt, wenn kein elektronischer Briefkopf vorhanden ist und noch auf Briefpapier gedruckt wird.