Sabine Jungbauer, Dipl.-Ing. Werner Jungbauer
1. Drei Arten von elektronischen Signaturen
Rz. 282
Man unterscheidet:
- "elektronische Signatur", Art. 3 Nr. 10 eIDAS-VO,
- "fortgeschrittene elektronische Signatur", Art. 3 Nr. 11 i.V.m. Art. 26 eIDAS-VO,
- "qualifizierte elektronische Signatur, Art. 3 Nr. 12 eIDAS-VO."
Rz. 283
Bei der Versendung elektronischer Dokumente an das Gericht wird man in der Praxis sowohl mit der qualifizierten elektronischen Signatur als auch der (einfachen) elektronischen Signatur zu tun haben.
2. Elektronische Signatur (auch einfache elektronische Signatur)
Rz. 284
Elektronische Signaturen sind gem. Art. 3 Nr. 10 eIDAS-VO
Daten in elektronischer Form, die anderen elektronischen Daten beigefügt oder logisch mit ihnen verbunden werden und die der Unterzeichner zum Unterzeichnen verwendet. Dies ist die niedrigste Sicherheitsstufe einer elektronischen Signatur, denn es reicht z.B. der Name unter einer E-Mail oder einem Schriftsatz.
Soweit in § 130a Abs. 1 ZPO in der ab 1.1.2018 geltenden Fassung daher gefordert wird, dass das elektronische Dokument, das in einem für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Format via sicherem Übermittlungsweg übermittelt wird, vom Verantwortenden signiert sein muss (logischerweise elektronisch signiert bei einem elektronischen Dokument), reicht es nach unserer Auffassung nicht aus, wenn unter dem Schriftsatz nur das Wort "Rechtsanwalt" abgedruckt ist. Erforderlich ist vielmehr, dann auch den Namen des Verantwortenden einzutragen, z.B. "Dr. Mustermann, Rechtsanwalt". Ausreichend ist der gedruckte Name auf dem Schriftsatz. Erforderlich ist nach unserer Auffassung ggf., auch den Vornamen des Verantwortenden einzutragen, z.B. "Dr. Anton Mustermann, Rechtsanwalt", vor allem, wenn mehrere namensgleiche Anwälte in einer Kanzlei existieren. Wichtig: Da § 130a ZPO in der ab 1.1.2018 geltenden Fassung davon spricht, dass das "elektronische Dokument" von der verantwortenden Person signiert sein muss, reicht nach unserer Auffassung die einfache Signatur im beA-Nachrichten-Textfeld NICHT aus. Wir empfehlen daher dringend, dass das Dokument, d.h. der Schriftsatz selbst, die einfache elektronische Signatur des Anwalts trägt.
Rz. 285
Wie kann die (einfache) elektronische Signatur angebracht werden?
Beispiele:
1. Eintippen des vollständigen Namens in ein elektronisches Dokument
. . . . . . .
Klage ist daher geboten.
Dr. Anton Mustermann
Rechtsanwalt
2. Einfügen einer eingescannten Unterschrift in das elektronische Dokument
. . . . . . .
Klage ist daher geboten.
Dr. Anton Mustermann
Rechtsanwalt
Frage: Muss der Name noch eingetippt werden, wenn eine handschriftliche Unterschrift erfolgt? Nein, wenn die Unterschrift leserlich ist. Wir empfehlen daher für die Praxis das Eintippen des Namens und bei Bedarf (wenn Anwalt oder Mandant es "schöner" finden), noch die eingescannte Unterschrift zusätzlich anzubringen. Nötig wäre es nicht mehr, es reicht das Eintippen des Namens.
3. Originalunterschrift des RA auf ausgedrucktem Schriftsatz; sodann Scan
. . . . . . .
Klage ist daher geboten.
Dr. Anton Mustermann
Rechtsanwalt
Hinweis: Die dritte Variante ist arbeits- und kostenaufwendig. Das sollte bedacht werden. Diese Variante wird häufig gewählt, wenn kein elektronischer Briefkopf vorhanden ist und noch auf Briefpapier gedruckt wird.
3. Fortgeschrittene elektronische Signatur
Rz. 286
Fortgeschrittene elektronische Signaturen sind elektronische Signaturen, die gem. Art. 3 Nr. 11 i.V.m. Art. 26 eIDAS-VO
- eindeutig dem Unterzeichner zugeordnet sind,
- die Identifizierung des Unterzeichners ermöglichen,
- unter Verwendung elektronischer Signaturerstellungsdaten erstellt, die der Unterzeichner mit einem Maß an Vertrauen unter seiner alleinigen Kontrolle verwenden kann, und
- so mit den auf diese Weise unterzeichneten Daten verbunden ist, dass eine nachträgliche Veränderung der Daten erkannt werden kann.
Rz. 287
Elektronische Signaturerstellungsdaten sind eindeutige Daten, die vom Unterzeichner zum Erstellen einer elektronischen Signatur verwendet werden, Art. 3 Nr. 13 eIDAS-VO.
Rz. 288
Bei der fortgeschrittenen elektronischen Signatur handelt es sich um eine elektronische Signatur mit mittlerem Sicherheitsniveau. Es müssen keine sicheren Signaturerstellungseinheiten eingesetzt werden und die Signatur nicht auf einem gültigen qualifizierten Zertifikat beruhen. Solche Signaturen werden oft mit einem Softwarezertifikat erzeugt; die PIN-Eingabe erfolgt über die Tastatur.
4. Qualifizierte elektronische Signatur
Rz. 289
Qualifizierte elektronische Signaturen sind fortgeschrittene elektronische Signaturen, die gem. Art. 3 Nr. 12 eIDAS-VO zudem
- von einer qualifizierten elektronischen Signaturerstellungseinheit erstellt wurden und
- auf einem qualifizierten Zertifikat für elektronische Signaturen beruhen.
Rz. 290
Ein qualifiziertes Zertifikat für elektronische Signaturen ist ein von einem qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter ausgestelltes Zertifikat für elektronische Signaturen, das die Anforderungen des Anhangs I erfüllt, Art. 3 Nr. 15 eIDAS-VO.
Rz. 291
Für die qualifizierte elektronische Signatur sind nach heutigem Stand in Deutschland eine Signaturkarte s...