Sabine Jungbauer, Dipl.-Ing. Werner Jungbauer
Rz. 486
Festlegung, wann Testphase für beA beginnt und endet
Besprechung zwischen den Anwälten über neue Büroorganisation unter Einbeziehung der Mitarbeiter und Zuteilung der neuen Aufgaben wie z.B. regelmäßige Kontrolle des Posteingangs via beA spätestens ab 1.1.2018
Abklärung, ab wann das beA auch für Postausgänge bezogen auf Schriftsätze genutzt werden soll
Überarbeitung etwaiger vorhandener Verfahrensanweisungen zur Fristbehandlung unter Einbeziehung des beA
Überprüfung, ob Fristennotieren und Posteingang gekoppelt sind; entscheiden, wie Posteingang via beA in Zukunft so organisiert wird, dass keine Fristversäumnisse entstehen können
prüfen, ob Postfachverwalter-Rolle vergeben werden soll; Postfachverwalter erstellt zur Vereinfachung in größeren Kanzleien Personengruppen für die Rechtevergabe
Wiedervorlage notieren im Drei-Monats-Rhythmus – Entscheidungen überprüfen und ggf. anpassen
verwaiste EGVP-Client-Konten ggf. auflösen
Zeitplan für die jeweiligen Bundesländer erstellen und regelmäßig überarbeiten; spätestens zum Jahresende ab 31.12.2017 und notfalls bis 31.12.2021; rechtzeitige Wiedervorlage (www.egvp.de), ab wann bei elektronischer Einreichung nicht mehr auf gesonderte Rechtsverordnung zur Eröffnung des ERV geachtet werden muss
Zeitplan für die jeweiligen Bundesländer erstellen und regelmäßig überarbeiten; spätestens zum Jahresende ab 31.12.2019 bis 31.12.2021; rechtzeitige Wiedervorlage (www.egvp.de), ab wann zwingend wo Schriftsätze und deren Anlagen im Sinne von § 130a ZPO n.F. elektronisch eingereicht werden müssen
beA-Beauftragten in der Kanzlei bestimmen, der regelmäßig Information unter www.egvp.de einholt, welche Bundesländer durch Rechtsverordnung am ERV angeschlossen sind und welche Bundesländer die Nutzungspflicht vorziehen
Information an alle Mitarbeiter über zulässige Dateiformate; zu beachtende Höchstgrenzen bei Volumen und Anzahl der elektronischen Dateien sowie Möglichkeiten der Ersatzeinreichung in welchen Fällen
E-Briefkopf erstellen ggf. überlegen, wie mit Rückseite (sofern hier Anwälte aufgenommen sind), umgegangen werden soll; Briefkopf anpassen: d.h. sachbearbeitender Anwalt ist immer gut sichtbar zu nennen, um Irrläufer zu vermeiden; geplante Neufassung des § 130 Nr. 6 ZPO beachten
Schulung und Information aller Mitarbeiter zu den Themen ERV, beA und Fristen sowie Büroorganisation; auf gute Veranstalter achten
Signaturen nach der eIDAS-VO unterscheiden lernen; nicht verwechseln mit umgangssprachlichem Begriff der "digitalen Signatur"
Mitarbeiterschulung hinsichtlich der auch über 2018 hinaus immer notwendigen "einfachen elektronischen Signatur", um Schriftsätze wirksam einreichen zu können; Anpassung der Verfahrensanweisung diesbezüglich
beA regelmäßig auf Posteingänge prüfen – auch bei nicht erwartetem Posteingang (Irrläufer/Fehlerquelle Geschäftsstelle); ggf. Benachrichtigungsfunktion via Mail einstellen; ggf. mehrere Mail-Adressen hinterlegen; mindestens einmal wöchentlich Überprüfung der Postgänge, auch wenn keine Mail-Benachrichtigung erfolgt ist (Fehlermöglichkeit in Betracht ziehen)
ggf. angestellte Anwälte oder Mitarbeiter auf Pflicht zur Beantragung einer beA-Karte Basis bzw. beA-Karte Mitarbeiter verweisen
zu gegebener Zeit Informationen über geeignete Scan-Geräte einholen; Ablaufplan und Richtlinien für das Scannen und ggf. Vernichten von Dokumenten erstellen
Überprüfung der bisherigen Aktenablage und Archivierung und ggf. Anpassen an neue Gegebenheiten
regelmäßige Überprüfung der Firmware der Kartenleser (Updates!) auf der jeweiligen Seite der Hersteller
ordnungsgemäßer Betrieb und regelmäßige Wartung der elektronischen Geräte
Einweisung der Mitarbeiter in die Nutzung der elektronischen Geräte
Unterscheide: Schriftliche und elektronische Einreichung sind völlig getrennt voneinander zu betrachten; keinesfalls dürfen diese Einreichungsformen so vermischt werden, dass Schriftsätze nicht wirksam eingereicht werden (beachte hierzu § 130 ZPO sowie § 130a ZPO in der bis zum 31.12.2017 und in der ab 1.1.2018 geltenden Fassung!)
Prüfung der Gültigkeit einer qualifizierten elektronischen Signatur
Umgang mit Empfangsbekenntnissen auf neue Situation einstellen
Pflicht zur Nutzung des Schutzschriftenregisters (elektronisch) seit 1.1.2017 beachten
Pflicht zur Vorhaltung eines elektronischen Übermittlungswegs ab 1.1.2018 beachten (§ 174 ZPO n.F.)
Pflicht zur Rücksendung von Empfangsbekenntnissen, die elektronisch übermittelt wurden via sicherem Übermittlungsweg (§§ 174, 130a Abs. 4 Nr. 4 ZPO)