Sabine Jungbauer, Dipl.-Ing. Werner Jungbauer
1. Bisherige individuelle Verordnungen, die zum 1.1.2018 ersetzt werden
Rz. 321
Es sind bereits etliche Verordnungen in Kraft getreten, die den bisherigen elektronischen Rechtsverkehr mit den Gerichten individuell regeln.
Rz. 322
Diese Verordnungen regeln z.B.
- in welchen Verfahren signaturgebundene elektronische Kommunikation oder auch signaturfreie elektronische Kommunikation möglich ist,
- wo elektronische Dokumente einzureichen sind,
- wie elektronische Dokumente einzureichen sind (z.B. auf einem Datenträger),
- ob eine qualifizierte elektronische Signatur oder eine fortgeschrittene elektronische Signatur erforderlich ist sowie
- wo die Bearbeitungsvoraussetzungen bekannt gegeben werden (für Patent- und Markensachen z.B. über www.dpma.de) bzw.
- auf welcher Internetseite die Zugangs- und Übertragungssoftware erreichbar ist (z.B. www.bundesverwaltungsgericht.de; www.bundesfinanzhof.de.
Rz. 323
Folgende Verordnungen für die Bundesgerichte und das DPMA existieren bereits:
- DPMA
- BGH u. BPatG
- BAG
- BSG
- BVerwG und BFH
Rz. 324
Weitere Verordnungen, die für einzelne Gerichte in bestimmten Bundesländern gelten, können Sie der Internetseite www.egvp.de entnehmen (dort: Teilnehmer/Gerichte – die entsprechenden Gerichte der Länder sind verlinkt; hier nach Anklicken nach dem Button: "ERV" suchen).
Rz. 325
Die bei den Gerichten einzureichenden elektronischen Dokumente müssen dabei ausweislich der bisher bestehenden Rechtsverordnungen eines der folgenden Formate in einer für das Gericht bearbeitbaren Version aufweisen:
- ASCII (American Standard Code for Information Interchange) als reiner Text ohne Formatierungscodes und ohne Sonderzeichen,
- Unicode,
- Microsoft RTF (Rich Text Format),
- Adobe PDF (Portable Document Format),
- XML (Extensive Markup Language),
- Microsoft Word, soweit keine aktiven Komponenten (z.B. Makros) verwendet werden,
- das Dokumentenformat der Textverarbeitung der Open Source Software "Open Office", soweit keine aktiven Komponenten verwendet werden.
Rz. 326
Besteht der Inhalt eines einzureichenden elektronischen Dokuments nicht ausschließlich aus Text oder den in den zuvor genannten Formaten darstellbaren Grafiken, ist die Übermittlung als Bilddatei als TIFF (Tagged Image File Format) zugelassen.
Rz. 327
Achtung:
Mit der am 3.11.2017 verabschiedeten ab 1.1.2018 bundesweit geltenden ERVV werden die bisher bestehenden Verordnungen bei den Bundesgerichten aufgehoben (z.B. BGH, BPatG), was dazu führt, dass die bisher teilweise von Patentanwälten verwendete EPOLINE-Karte nicht mehr verwendet werden kann, da diese nur eine fortgeschrittene elektronische Signatur ermöglicht hat, nicht aber eine qualifiziert elektronische Signatur.
Rz. 328
Die qualifizierte elektronische Signatur muss dem Standard ISIS-MTT entsprechen und das ihr zugrunde liegende Zertifikat muss durch das Gericht, das mit einer automatisierten Überprüfung andere Stellen beauftragen kann, prüfbar sein, vgl. dazu nur beispielhaft § 2 Abs. 3 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof.
Rz. 329
Sofern der geforderte Standard für die qualifizierte elektronische Signatur eingehalten wird, können die vorgenannten Dateiformate auch komprimiert als ZIP-Datei eingereicht werden. Beim Einsatz von Dokumentensignaturen muss sich die Signatur dann jedoch auf das Dokument und nicht auf die ZIP-Datei beziehen.
Rz. 330
Diese Dateivorgaben für die Einreichung elektronischer Dokumente gelten sowohl für die Einreichung von elektronischen Dokumenten beim Bundesverwaltungsgericht als auch beim Bundesfinanzhof, Bundessozialgericht und Bundesarbeitsgericht. Das Deutsche Patent- und Markenamt gibt die zugelassenen Dateiformate auf seiner Internetseite www.dpma.de bekannt.
Rz. 331
Auf der Internetseite www.egvp.de kann jedes Gericht, das am EGVP angeschlossen ist, gesondert aufgerufen werden. Leider wird – wohl wegen der schnellen Veralterung von Links – nur auf die Startseiten der Gerichte verlinkt. Hier kann man dann "suchen", welche Dokumentenvorgaben das jeweilige Gericht hat. Wichtig ist dabei auch im Hinblick auf das wirksame Einreichen von Schriftsätzen die gesonderte Prüfung bis zum 31.12.2017 und bei Nutzung der Opt-Out-Klausel auch darüber hinaus bis zum 31.12.2019 oder 31.12.2018, ob das jeweilige adressierte Gericht auch bereits für den elektronischen Rechtsverkehr eröffnet ist.
Rz. 332
Auf der Internetseite http://www.bea.brak.de/wann-kommt-das-bea/umsetzungsstand/ wird darauf hingewiesen, dass die Länder intensiv dabei sind, sich auf die flächendeckende Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs vorzubereiten.
Rz. 333
Für den ab 1.1.2018 bundeseinheitlich eröffneten elektronischen Rechtsverkehr ist in der ab 1.1.2018 geltenden Fassung des § 130a Abs. 2 S. 2 ZPO geregelt, dass die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmt. Ab diesem Zeitpunkt wird es eine einheitliche Verordnung für das gesamte Bundesgebiet geben, soweit Bundesländer von der Opt-Out-...