Der für den Geschädigten nach den §§ 246, 247 sich ergebende Grundbetrag erhöht sich um 10 vom Hundert für
1. |
Heimatvertriebene im Sinne des § 2 des Bundesvertriebenengesetzes, |
2. |
Sowjetzonenflüchtlinge im Sinne des § 3 des Bundesvertriebenengesetzes und diesen nach § 4 des Bundesvertriebenengesetzes gleichgestellte Personen; bei Anwendung des § 4 Abs. 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 1 des Bundesvertriebenengesetzes gelten die Voraussetzungen einer Gefährdung im Sinne des § 4 Abs. 1 des Bundesvertriebenengesetzes als erfüllt, |
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