(1) Einstellung ist eine Ernennung, durch die ein Beamtenverhältnis begründet wird.

 

(2) 1Beförderung ist eine Ernennung, durch die ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt verliehen wird; Amtszulagen gelten als Bestandteil des Grundgehalts. 2Einer Beförderung steht es gleich, wenn ein anderes Amt mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe verliehen wird.

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