(1) 1Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber erwerben die Befähigung für eine Laufbahn durch

 

1.

Ableisten des Vorbereitungsdienstes und Bestehen der Laufbahnprüfung,

 

2.

Einführung und Bestehen der Laufbahnprüfung nach den §§ 41 und 45,

 

3.

Feststellung der erfolgreichen Einführung in die Aufgaben des gehobenen Dienstes nach § 46 oder Feststellung der Befähigung für den höheren Dienst nach § 51,

 

4.

Anerkennung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erworbenen Qualifikationsnachweises gemäß §§ 21 bis 30,

 

5.

Erwerb der Vorbildung und hauptberufliche Tätigkeit in einer Laufbahn besonderer Fachrichtungen nach den §§ 52 bis 54,

 

6.

Anerkennung nach § 5 Abs. 2, 3 und 4 oder § 69 Abs. 3 oder

 

7.

Feststellung des Landespersonalausschusses nach § 70.

2In den Laufbahnen des einfachen Dienstes entfällt die Laufbahnprüfung.

 

(2) 1Andere Bewerberinnen und Bewerber erwerben die Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes. 2Die Befähigung ist vor der Einstellung durch den Landespersonalausschuss festzustellen (§ 55).

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