(1) In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des gehobenen Dienstes kann eingestellt werden, wer

 

1.

die Fachhochschulreife, eine andere Hochschulreife oder einen nach Anhörung des Landespersonalausschusses vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist und

 

2.

am besonderen Auswahlverfahren mit Erfolg teilgenommen hat.

 

(2) 1In den Laufbahnen des technischen Dienstes, in denen kein Vorbereitungsdienst im Sinn des Art. 33 Abs. 2 BayBG eingerichtet ist, ist abweichend von Abs. 1 die erfolgreich bestandene Abschlussprüfung einer Fachhochschule oder einer Hochschule in einem Fachhochschulstudiengang oder ein Bachelorabschluss in der entsprechenden Fachrichtung nachzuweisen. 2In technischen Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst im Sinn des Art. 33 Abs. 2 BayBG kann vom Auswahlverfahren nach Abs. 1 Nr. 2 abgesehen werden.

 

(3) Art. 33 Abs. 5 BayBG bleibt unberührt.

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