(1) In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des gehobenen Dienstes kann eingestellt werden, wer
2. |
am besonderen Auswahlverfahren mit Erfolg teilgenommen hat. |
(2) 1In den Laufbahnen des technischen Dienstes, in denen kein Vorbereitungsdienst im Sinn des Art. 33 Abs. 2 BayBG eingerichtet ist, ist abweichend von Abs. 1 die erfolgreich bestandene Abschlussprüfung einer Fachhochschule oder einer Hochschule in einem Fachhochschulstudiengang oder ein Bachelorabschluss in der entsprechenden Fachrichtung nachzuweisen. 2In technischen Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst im Sinn des Art. 33 Abs. 2 BayBG kann vom Auswahlverfahren nach Abs. 1 Nr. 2 abgesehen werden.
(3) Art. 33 Abs. 5 BayBG bleibt unberührt.
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