(1) 1Weist die Ausbildung ein Defizit auf, so ist zu prüfen, ob die fehlenden Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen durch Berufserfahrung oder sonstige einschlägige Qualifikationen, die von einer dazu berechtigten Stelle bescheinigt worden sind, ausgeglichen werden. 2Verbleibt danach ein Defizit, so ist die Anerkennung nach Wahl der Antragstellerin oder des Antragstellers vom Bestehen einer Eignungsprüfung oder vom erfolgreichen Durchlaufen eines Anpassungslehrgangs abhängig zu machen.
(2) 1Abweichend von Absatz 1 Satz 2 kann ein Defizit nur durch das Bestehen einer Eignungsprüfung ausgeglichen werden, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller
2Abweichend von Absatz 1 Satz 2 kann ein Defizit nur durch das erfolgreiche Durchlaufen eines Anpassungslehrgangs und das Bestehen einer Eignungsprüfung ausgeglichen werden, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller über eine Berufsqualifikation auf dem Niveau nach Artikel 11 Buchst. a der Richtlinie 2005/36/EG verfügt, die für den Erwerb der Laufbahnbefähigung erforderliche Berufsqualifikation jedoch nach Artikel 11 Buchst. d der Richtlinie 2005/36/EG eingestuft ist.
(3) 1Ein Defizit liegt vor, wenn
1. |
die bisherige Ausbildung sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die in Niedersachsen vorgeschrieben sind, oder |
2Fächer unterscheiden sich wesentlich, wenn die durch sie vermittelten Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind und bei denen die bisherige Ausbildung der Antragstellerin oder des Antragstellers wesentliche Abweichungen hinsichtlich des Inhalts gegenüber der für den Erwerb der Laufbahnbefähigung in Niedersachsen, bezogen auf das jeweilige Einstiegsamt, geforderten Ausbildung aufweist.
(4) (weggefallen)
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