(1) Eine Laufbahn umfaßt alle Ämter derselben Fachrichtung, die die gleiche Vor- und Ausbildung oder eine diesen Voraussetzungen gleichwertige Befähigung (Laufbahnbefähigung) erfordern; zur Laufbahn gehören auch Vorbereitungsdienst und Probezeit.

 

(2) Die Ämter gehören zu den Laufbahnen in den Laufbahngruppen des einfachen, des mittleren, des gehobenen und des höheren Dienstes.

 

(3) Die Zugehörigkeit einer Laufbahn zu einer Laufbahngruppe richtet sich nach dem im Thüringer Besoldungsgesetz oder in anderen Vorschriften bestimmten Eingangsamt.

 

(4) 1Die obersten Landesbehörden gestalten die Laufbahnen für ihren Geschäftsbereich im Einvernehmen mit dem für das Beamtenrecht zuständige Minister. 2Die Gestaltung der Laufbahnen umfaßt insbesondere

 

1.

Regelungen über

 

a)

die Bildungsvoraussetzungen für die Einstellung,

 

b)

die Ziele, Gliederung und allgemeinen Inhalte der Ausbildungen und Prüfungen,

 

c)

die Voraussetzungen einer Kürzung oder Anrechnung beim Vorbereitungsdienst oder über die Anerkennung von Befähigungsnachweisen sowie

 

2.

Regelungen über Laufbahnen und Bewerber besonderer Fachrichtungen, soweit dies erforderlich ist.

 

(5) 1Die Gestaltung der Laufbahnen nach Absatz 4 Satz 1 umfaßt auch die Regelungen über

 

1.

ein herausgehobenes Eingangsamt,

 

2.

die Ämter der Laufbahn und die Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen sind,

 

3.

die Ämter, die beim Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn derselben Fachrichtung durchlaufen sein müssen.

2Sind Ämter einer Laufbahn im Geschäftsbereich mehrerer oberster Landesbehörden vorhanden, bestimmt der für das Beamtenrecht zuständige Ministerium die für die Gestaltung dieser Laufbahn zuständige oberste Landesbehörde.

 

(6) 1Die Regelungen nach den Absätzen 4 und 5 sollen zu Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen zusammengefaßt werden. 2Das für das Beamtenrecht zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit den zuständigen obersten Dienstbehörden Rahmenregelungen für mehrere Laufbahnen treffen.

 

(7) Dienst- oder Amtsbezeichnungen einer Laufbahn dürfen für eine andere Laufbahn nur mit Zustimmung des für das Beamtenrecht zuständigen Ministeriums verwendet werden.

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