(1) Die Einstellung des Beamten ist nur im Eingangsamt seiner Laufbahn zulässig.

 

(2) 1Der Landespersonalausschuss kann auf Antrag der obersten Dienstbehörde die Einstellung in einem höheren Amt als dem Eingangsamt zulassen, wenn der Bewerber für das zu übertragende Amt geeignet erscheint. 2Dabei soll insbesondere berücksichtigt werden, ob der Bewerber durch berufliche Tätigkeiten innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes, die nach Art, Schwierigkeit und Dauer den von Beamten der Laufbahn zu fordernden Eignungsvoraussetzungen mindestens gleichwertig sind, eine den höheren Anforderungen entsprechende Berufserfahrung erworben hat. 3§ 10 gilt entsprechend; die Bestimmungen über die Probezeit bleiben unberührt. 4Für den Eignungsnachweis kommen berufliche Bildungsgänge, die nach dieser Verordnung schon für die Laufbahnbefähigung zu berücksichtigen sind, nicht in Betracht.

 

(3) 1Hat sich die Einstellung wegen der ununterbrochenen Betreuung mindestens eines in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes unter 18 Jahren verzögert und ist die Bewerbung, die zur Einstellung geführt hat, innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Kinderbetreuung oder nach Beendigung der im Anschluss an die Kinderbetreuung begonnenen vorgeschriebenen Ausbildung erfolgt, ist zum Ausgleich der Verzögerung eine Beförderung bereits während der Probezeit sowie vor Ablauf eines Jahres nach Ablauf der Probezeit zulässig, sofern die dienstlichen Leistungen dies rechtfertigen. 2Entsprechendes gilt für einen Beamten, der wegen einer Kinderbetreuung ohne Anwärter- oder Dienstbezüge beurlaubt war. 3Zugrunde gelegt wird jeweils der Zeitraum der tatsächlichen Verzögerung bis zu einem Jahr; insgesamt können höchstens zwei Jahre berücksichtigt werden. 4Für die Betreuung eines Kindes wird nur einer Person der Ausgleich gewährt. 5Werden in einem Haushalt mehrere Kinder gleichzeitig betreut, dann wird für denselben Zeitraum der Ausgleich nur im Umfang eines Jahres einmal gewährt. 6Das Ableisten der vorgeschriebenen Probezeit bleibt unberührt.

 

(4) Absatz 3 gilt entsprechend bei der tatsächlichen Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen, insbesondere aus dem Kreis der Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner, Geschwister sowie volljährigen Kinder.

 

(5) Absatz 3 gilt entsprechend für den Ausgleich von beruflichen Verzögerungen durch Wehrdienst, Zivildienst oder Dienst als Entwicklungshelfer, sofern ein solcher Ausgleich bundesrechtlich vorgeschrieben ist.

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