Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz des Verbrauchers erforderlich ist,

 

1.

zusätzlich zu den in § 41a aufgeführten Maßnahmen Vorschriften zur Durchführung der Kontrolle im Erzeugerbetrieb, Viehhandelsunternehmen oder Transportunternehmen bei Tieren im Sinne des § 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder in von diesen Tieren gewonnenen Lebensmitteln, einschließlich der Kennzeichnung von Tieren, zu erlassen sowie

 

2.

weitere Tiere, die der Lebensmittelgewinnung dienen, den Vorschriften des § 41a zu unterstellen, soweit dies zur Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften zur Rückstandskontrolle bei Tieren, die der Lebensmittelgewinnung dienen, und bei Lebensmitteln erforderlich ist.

[1] § 41b eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Fleischhygienegesetzes, des Geflügelfleischhygienegesetzes, des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes und sonstiger Vorschriften. Anzuwenden ab 20.05.2004.

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