Leitsatz
Der Beklagte war Kommanditist einer KG und zugleich Minderheitengesellschafter einer auf Beratungs-Dienstleistungen spezialisierten GmbH. Für Beratungsleistungen erhielt die GmbH von der KG den (nach Feststellung der Vorinstanzen überhöhten) Betrag von 250.000 EUR. Als über die KG das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, klagte der Insolvenzverwalter die Rückzahlung des Beratungshonorars vom Kommanditisten ein, da die Zahlung als Rückzahlung seiner Einlagen zu bewerten sei.
Der BGH hat nun - in einem Nebensatz anlässlich der im Zentrum der Entscheidung stehenden prozessrechtlichen Fragen - klargestellt, dass auch eine Leistung an eine Gesellschaft, an der ein Kommanditist/Gesellschafter nur mit einer Minderheitenbeteiligung beteiligt ist, eine Einlagenrückgewähr darstellen kann. Voraussetzung ist, dass der Gesellschafter auf die Geschäftsführung der anderen Gesellschaft "maßgebenden Einfluss" hat. Unter welchen Voraussetzungen dieser "maßgebende Einfluss" vorliegt, haben die Richter indessen offen gelassen.
Hinweis
Die Entscheidung zeigt, wie vorsichtig Gesellschaften bei Zahlungen an ihre Gesellschafter agieren müssen. Der BGH legte seiner Entscheidung offenbar die Wertung zugrunde, dass ein "Weniger" im wirtschaftlichen Vorteil der Zahlung durch ein "Mehr" an Einflussnahmemöglichkeiten auf die Geschäftsführung ausgeglichen werden kann. Aus Sicht eines Gesellschafters bedeutet dies, dass er auch dann persönlich für den gesamten an ein drittes Unternehmen gezahlten Betrag einstehen muss, wenn ihm wirtschaftlich nur ein (seiner Beteiligung entsprechender) Teil der Zahlungen zugute kommt.
In welchen Fällen dieser "maßgebende Einfluss" vorhanden sein soll, hat das Gericht indessen offen gelassen. Bis zu einer weiteren Präzisierung der Rechtsprechung wird man davon ausgehen müssen, dass dies immer dann der Fall ist, wenn der Gesellschafter die Geschäfte und den Willensbildungsprozess der Gesellschaft wesentlich beeinflussen kann (etwa als Prokurist, Geschäftsführer oder in sonstiger Weise). Gesellschaftern mit wesentlichem Einfluss auf die Geschäftsführung anderer Unternehmen (sei es als Prokurist, als Geschäftsführer oder in sonstiger Weise) ist daher zu raten, Leistungen durch diese Unternehmen keinesfalls über dem Marktpreis zu berechnen. Um den sichersten Weg zu gehen, kann es ggf. ratsam sein, dass solche Leistungen geringfügig unterhalb des Marktpreises abgerechnet werden.
Der Kapitalerhaltungsgrundsatz ist ein Grundpfeiler des deutschen Gesellschaftsrechts; in sämtlichen Erscheinungsformen juristischer Personen ist daher die Rückzahlung von Einlagen mit Sanktionen bedroht. So haften etwa in der KG die Kommanditisten persönlich gegenüber den Gesellschaftsgläubigern in Höhe des Betrags der Einlagenrückzahlung (§ 172 Abs. 4 HGB) und in der GmbH hat die Gesellschaft selbst einen Anspruch auf erneute Zahlung rückgeleisteter Einlagen (§ 31 GmbHG).
Dabei ist anerkannt, dass die Zahlung der Gesellschaft nicht zwingend an den Kommanditisten/Gesellschafter persönlich geleistet werden muss, sondern auch Umgehungsgeschäfte wie die Zahlung an nahe Familienangehörige oder Tochtergesellschaften, an denen der Kommanditist/Gesellschafter mehrheitlich beteiligt ist, als Einlagenrückzahlung gelten. Ob auch die Zahlung an eine Gesellschaft, an der der Gesellschafter lediglich eine Minderheitenbeteiligung hält, ausreicht, wurde von der Rechtsprechung noch nicht entschieden.
Link zur Entscheidung
BGH, Beschluss vom 25.05.2009, II ZR 99/08