Leitsatz
Die verdeckte Finanzierung einer Gesellschaftereinlage durch ein Darlehen der GmbH ist unzulässig.
Sachverhalt
Die Klägerin verlangt aus einem Unternehmenskaufvertrag Schadensersatz von den Beklagten als Gesamtschuldnern, weil die Beklagte zu 1 die Stammeinlage von 950000 DM aus einer Kapitalerhöhung der P-GmbH nicht wirksam geleistet habe. Die P-GmbH gewährte auf der Grundlage einer Abrede vom 10.1.1995 der Beklagten zu 1, ihrer damaligen Alleingesellschafterin, am 24.2.1995 ein – bis 30.9.1995 rückzahlbares – verzinsliches Darlehen von 1 Mio. DM. Bereits am 1.3.1995 überwies diese 950000 DM an die P-GmbH unter Angabe des Verwendungszwecks "Kapitalerhöhung". Bis zum 17.3.2000 zahlte die Beklagte zu 1 zudem einen Betrag in Höhe der als Darlehen empfangenen Valuta von 1 Mio. DM in nicht näher bekannten Raten vollständig zurück. LG und OLG haben der Klage stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten hatte Erfolg.
Entscheidung
Die Einlageverpflichtung der Beklagten wurde im März 2000 mit der Rückzahlung der Darlehensvaluta erfüllt. Die Überweisung im März 1995 ist dagegen nicht als Leistung der Einlage zu werten. Denn die GmbH hat der Beklagten diesen Betrag unmittelbar zuvor aus ihrem Vermögen "darlehensweise" zur Verfügung gestellt. Die Einlage wurde mithin im wirtschaftlichen Endergebnis nicht von dem Verpflichteten bar geleistet, sondern von der Gesellschaft finanziert. Derartige Einlagezahlungen aus Mitteln der Gesellschaft, die dem Gesellschafter als Darlehen oder in sonstiger Weise überlassen worden sind, sind mit dem Grundsatz der realen Kapitalaufbringung, der den realen Zufluss von Vermögen an die Gesellschaft sichern soll, unvereinbar, weil sie wirtschaftlich einer verbotenen Befreiung von der Einlageschuld i.S. des § 19 Abs. 2 GmbHG gleichstehen.
In einem solchen Fall der verdeckten Finanzierung leistet der Verpflichtete bei dem "Her- und Hinzahlen" unter dem Gesichtspunkt der Kapitalaufbringung wirtschaftlich gesehen nichts. Die Zahlungsvorgänge neutralisieren sich letztlich gegenseitig; die Gesellschaft erhält per saldo ebenso wenig einen Vermögenswert, wie der Gesellschafter etwas hingibt. Eine im Zusammenhang mit der "Herzahlung" getroffene "Darlehensabrede" ist im Übrigen unwirksam.
Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen hat die Beklagte aber ihre ursprünglich offen gebliebene Einlageschuld von 950000 DM durch die vollständige "Rückzahlung des Darlehens" in entsprechender Höhe erfüllt. Dadurch wurden der GmbH die von ihr als Einlage noch zu beanspruchenden Barmittel endgültig zugeführt und der Zweck der Kapitalaufbringungsregeln erreicht. Dass die nachträglichen Ratenzahlungen möglicherweise fälschlich als "Darlehensrückgewähr" deklariert und als solche auch in den Bilanzen der GmbH ausgewiesen wurden, ist unschädlich.
Praxishinweis
Bei der Entscheidung handelt es sich um ein Versäumnisurteil. Nach Angaben des BGH wurde hiergegen zwar Einspruch eingelegt. Angesichts der eindeutigen Ausführungen des Senats ist aber mit einer Korrektur der dargestellten Rechtsansicht im weiteren Verfahren nicht zu rechnen.
Link zur Entscheidung
BGH-Urteil vom 12.6.2006, II ZR 334/04