OFD Erfurt, Verfügung v. 19.2.2003, S 7167 A - 01 - L 241
Bezug: |
Verfügung vom 1.6.1995, S 7167 A – 01 – St 34 |
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Verfügung vom 23.6.1999, S 7167 A-01 – St 344 |
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Verfügung vom 30.3.2000, S 7167 A – 01 – St 341 |
Erbringt ein Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens neben anderen steuerpflichtigen bzw. steuerfreien Tätigkeiten auch Leistungen als Versicherungsvertreter bzw. als Versicherungsmakler, fallen diese unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 11 UStG.
Voraussetzung ist jedoch, dass der Unternehmer nach den zivilrechtlichen Begriffen des Handelsrechts in seiner Person als Versicherungsvertreter bzw. Versicherungsmakler anzusehen ist. Die Rechtsform des Unternehmers ist dabei unbeachtlich.
Versicherungsvertreter ist gem. § 92 Abs. 1 HGB, wer als Handelsvertreter ständig damit betraut ist, Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen. Handelsvertreter ist gem. § 84 Abs. 1 S. 1 HGB, wer als selbstständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen.
Als Versicherungsmakler ist gemäß § 93 Abs. 1 HGB derjenige tätig, der gewerbsmäßig für andere Personen, ohne von Ihnen aufgrund eines Vertragsverhältnisses ständig damit betraut zu sein, die Vermittlung von Verträgen über Versicherungen übernimmt.
Entscheidend für die Einstufung der Tätigkeit als Versicherungsvertreter ist ein bestehendes Vertragsverhältnis mit einer Versicherungsgesellschaft, durch das der Unternehmer als selbstständiger Vertreter ständig damit betraut ist, Versicherungsverträge zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen.
Beispiel: Ein Kfz-Händler vermittelt als jeweils vertraglich betrauter selbstständiger Vertreter beim Verkauf von Pkw regelmäßig Kfz-Versicherungsverträge für eine oder mehrere Versicherungsgesellschaften.
Weitere Anzeichen für die selbstständige Tätigkeit als Vertreter können Bescheinigungen über die Teilnahme an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen der einzelnen Versicherungsgesellschaften sein bzw. die Verpflichtung zur Teilnahme an diesen Veranstaltungen aufgrund des geschlossenen Vertragsverhältnisses.
Liegt ein Vertragsverhältnis mit einer Versicherungsgesellschaft nicht vor und erfolgt die Vermittlung nicht gewerbsmäßig als Versicherungsmakler, ist davon auszugehen, dass die Vermittlungsleistungen nicht unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 11 UStG fallen.
Der Versicherungsmakler wird im Gegensatz zum Vertreter nicht aufgrund eines Vertragsverhältnisses einseitig für den Versicherer tätig. Er ist hinsichtlich des zu vermittelnden Vertrages Interessenwahrer für Versicherungsnehmer und Versicherer. Die Vermittlung darf weiterhin nicht durch Vertrag dauernd für einen bestimmten Versicherungsnehmer erfolgen, sondern nur aufgrund eines Einzelauftrags, der sich aber wiederholen kann. Gewerbsmäßig als Makler handelt dabei nur derjenige, der den Willen hat, durch planmäßig fortgesetzte Tätigkeit als Handelsmakler dauernde Einnahmen zu erzielen.
Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 11 UStG erstreckt sich auf alle Leistungen, die in Ausübung der begünstigten Tätigkeit erbracht werden (berufstypische Tätigkeiten). Dazu zählen auch Verwaltungstätigkeiten der Versicherungsvertreter, soweit sie gegenüber den Versicherungsunternehmen anfallen (Bezugsverfügung vom 1.6.1995), sowie die Bestandspflegeleistungen, die Versicherungsmakler in der Lebensversicherung gegen Bestandspflegeprovisionen erbringen (Bezugsverfügung vom 30.03.2000).
Aus den o.g. Gründen werden die von Kreditvermittlern für eine Bank (Versicherungsnehmer) aufgrund vertraglicher Vereinbarung vermittelten sog. Restschuldversicherungen auch bei gesonderter Provisionsabrechung nicht durch die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 11 UStG erfasst.
Mit den in der Bezugsverfügung vom 23.6.1999 angeführten Urteilen hat der BFH zwar eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 11 UStG für Umsätze im sog. Strukturvertrieb des Versicherungsvermittlungsgewerbes grundsätzlich anerkannt. Wegen abweichender Sachverhaltsgestaltung bzw. fehlender vertraglicher Konstruktion sind die Urteile im vorliegenden Fall jedoch nicht einschlägig. Der Kreditvermittler tritt mit der Versicherungsgesellschaft selbst nicht in Rechtsbeziehungen. Eine Tätigkeit als Versicherungsvertreter erfolgt insoweit nicht.
Die Kreditvermittler erfüllen mit ihrer Tätigkeit ebenfalls nicht den Begriff des Versicherungsmaklers, da sie durch vertragliche Verpflichtung ausschließlich für die Bank und somit nur für einen Versicherungsnehmer Restschuldversicherungen vermitteln. Es liegt somit kein Einzelauftrag vor.
Die Vermittlung von Restschuldversicherungen durch Kreditvermittler stellt somit eine eigenständige steuerpflichtige Leistung dar. Sie teilt nicht als unselbstständige Nebenleistung das Schicksal der nach § 4 Nr. 8a UStG steuerbefreiten Kreditvermittlung.
Normenkette
UStG § 4 Nr. 11