Die Leistungen für Bildung und Teilhabe sind mit dem Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Antrag auf Bürgergeld) mit beantragt. Die Leistungsberechtigten müssen die einzelnen Leistungen aber dennoch bei der jeweils zuständigen Stelle geltend machen.
Eine Ausnahme bilden die Leistungen für die Lernförderung. Aufgrund der recht komplexen Anspruchsvoraussetzungen ist für diese Leistung ein separater Antrag erforderlich.
Die zugelassenen Erbringungswege sind in § 29 SGB II bzw. § 34a SGB XII geregelt.
Leistungen für Bildung und Teilhabe können erbracht werden als
- Sach- und Dienstleistungen, insbesondere in Form von personalisierten Gutscheinen,
- Direktzahlungen an Anbieter von Leistungen zur Deckung dieser Bedarfe (Anbieter) oder
- Geldleistungen.
Die kommunalen Träger bestimmen, in welcher Form sie die Leistungen erbringen. Dabei ist es möglich, dass mit Anbietern pauschal abgerechnet wird, sodass die Leistungsberechtigten möglichst einfach zu ihrer Leistung kommen.
Für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf und die Leistungen für die Schülerbeförderung ist die Erbringung als Geldleistung aber zwingend vorgeschrieben.
Die Leistungen gelten als erbracht, wenn Gutscheine ausgegeben werden. Der Gutschein kann auch für einen Bewilligungszeitraum im Voraus ausgegeben werden. Der Leistungsanbieter rechnet den Gutschein nach der Inanspruchnahme direkt mit der zuständigen Stelle ab.
Bei einer Direktzahlung erhält nicht der Leistungsberechtigte das Geld, sondern der Leistungsanbieter direkt, nachdem der Leistungsberechtigte seinen Anspruch geltend gemacht hat. Auch eine Direktzahlung ist für den gesamten Bewilligungszeitraum im Voraus möglich.
Bei der zum 1.8.2019 neu eingeführten Möglichkeit der Erbringung durch Geldleistungen kommen in Verbindung damit, dass die Leistungen für Bildung und Teilhabe überwiegend mit dem Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts mit beantragt sind, 2 Möglichkeiten infrage.
- Werden die Leistungen rechtzeitig geltend gemacht, kann die Geldleistung monatlich in Höhe der im Bewilligungszeitraum bestehenden Bedarfe erbracht werden.
- Möglich ist es aber auch, dass Leistungsberechtigte die jeweiligen Kosten – dann auf eigenes Risiko, dass sie erstattungsfähig sind – verauslagen und nach erfolgter Geltendmachung nachträglich erstattet bekommen.
Schulsammelantrag
Für die Leistungen für Schulausflüge besteht die Möglichkeit, die Leistungen auf Antrag einer Schule gesammelt für Schüler auszuzahlen. Dabei lässt sich die Schule die Leistungsberechtigung von den Leistungsberechtigten nachweisen.