(1) 1Aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen können Leistungsbezüge gewährt werden, soweit dies erforderlich ist, um einen Professor für die Hochschule zu gewinnen (Berufungs-Leistungsbezüge) oder eine Abwanderung abzuwenden (Bleibe-Leistungsbezüge). 2Kriterien für die Vergabe von Leistungsbezügen aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen sind die Qualifikation und die bisherigen Leistungen des Bewerbers unter Berücksichtigung der Bewerberlage und der Arbeitsmarktsituation in dem jeweiligen Fach sowie alternativer Angebote.

 

(2) 1Bleibeleistungsbezüge werden nur gewährt, wenn der Professor das Einstellungsangebot einer anderen Hochschule oder eines anderen Dienstherrn oder Arbeitgebers in Schriftform vorlegt. 2Die Vergabe eines neuen oder höheren Leistungsbezugs soll bei einem Ruf an eine andere Hochschule im Inland frühestens nach Ablauf von drei Jahren seit der letzten Gewährung aus einem solchen Anlass erfolgen. 3Vorteile aus dem nicht erforderlichen Ortswechsel sind angemessen zu berücksichtigen.

 

(3) Zuständig für die Vergabe der Leistungsbezüge nach § 38 Abs. 1 Nr. 1 LBesGBW ist die jeweilige Hochschule nach Maßgabe der hochschulrechtlichen Bestimmungen.

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