(1) 1Rektoren der Hochschulen, der Vorstandsvorsitzende des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT), hauptamtliche Rektoratsmitglieder der Hochschulen und Vorstandsmitglieder des KIT, nebenamtliche Rektoratsmitglieder der Hochschulen und Vorstandsmitglieder des KIT, Dekane, Rektoren und Prorektoren der Studienakademien und Gleichstellungsbeauftragte sollen für die Dauer der Wahrnehmung dieser Funktion Funktionsleistungsbezüge erhalten. 2Funktionsleistungsbezüge können auch für die Wahrnehmung weiterer Funktionen oder besonderer Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung gewährt werden.

 

(2) 1Die in Monatsbeträgen zu zahlenden Leistungsbezüge für die hauptamtlichen Mitglieder von Leitungsgremien setzen sich aus zwei Bestandteilen zusammen. 2Zu einem Festbetrag, dessen Höhe anhand quantitativer Kriterien, insbesondere Studierendenzahl, Haushaltsvolumen, Personal und Dauer der Amtszeit festzulegen ist, kommt ein variabler Bestandteil hinzu, dessen Höhe anhand qualitativer Kriterien, insbesondere Qualifikation und Verantwortungsbereich des Funktionsträgers festzulegen ist.3Das Wissenschaftsministerium kann für die Vergabe der Leistungsbezüge nach Absatz 1, insbesondere zu den Bemessungsmaßstäben und zur Höhe, bindende Leitlinien vorgeben.

 

(3) 1Zuständig für die Vergabe der Funktionsleistungsbezüge nach § 38 Abs. 1 Nr. 3 LBesGBW ist die jeweilige Hochschule nach Maßgabe der hochschulrechtlichen Bestimmungen. 2Abweichend hiervon ist für die Vergabe dieser Bezüge an die hauptamtlichen Mitglieder von Leitungsgremien an der Hochschule Schwetzingen - Hochschule für Rechtspflege das Justizministerium und an der Hochschule Villingen-Schwenningen - Hochschule für Polizei Baden-Württemberg das Innenministerium zuständig.

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