Leitsatz
Die Klägerin machte aus übergegangenem Recht die ungedeckten Kosten für die Heimpflege der Mutter des Beklagten i.H.v. insgesamt 11.820,97 EUR für den Zeitraum vom 21.3.2003 bis zum 30.6.2005 geltend. Erstinstanzlich wurden ihr 5.572,80 EUR zuerkannt.
Mit ihrer Berufung begehrte die Klägerin weitere 6.048,17 EUR, mithin den erstinstanzlich bereits geltend gemachten Gesamtbetrag von 11.820,97 EUR.
Der Beklagte verfolgte mit seinem Rechtsmittel den erstinstanzlichen Antrag auf Klageabweisung weiter.
Das Rechtsmittel der Klägerin erwies sich als unbegründet, das Rechtsmittel des Beklagten hatte teilweise Erfolg.
Im Hinblick auf die insoweit nicht gefestigte Rechtsprechung erwies sich als Kernproblem der Entscheidung der Berechnung der Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Beklagten.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG ging davon aus, dass nach dem Halbteilungsgrundsatz jedem Ehegatten die Hälfte des zur Bestreitung des Lebensbedarfs bestimmten Einkommens beider Ehegatten zustehe. Da jedoch durch gemeinsames Leben und Wirtschaften Ersparnisse gegenüber dem Alleinleben realisiert werden könnten, werde dem Familieneinkommen ein Zuschlag i.H.v. 14 % des Einkommens hinzugerechnet.
Diese Berechnungsmethode verpflichte scheinbar tatsächlich nur das unterhaltspflichtige Kind, nicht jedoch dessen Ehepartner zur Zahlung von Unterhalt. Dieser steuere nicht zum Elternunterhalt bei, sondern lediglich zum Unterhalt seines Ehepartners. Dieser habe dann aus diesem Unterhalt ggf. Elternunterhalt zu leisten. Dies gelte auch dann, wenn er tatsächlich kein eigenes Einkommen habe, sondern seinen Lebensunterhalt nur aus dem Familienunterhalt bestreite. Gleichzeitig entwickle sich die unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit linear in Abhängigkeit von der Höhe des Einkommens, während nach der vom BGH bereits gebilligten Methode ein Abflachen des Anstiegs der Leistungsfähigkeit mit zunehmendem Einkommen zu beobachten sei.
Hinweis
Tatsächlich stehen zwei unterschiedliche Berechnungsmethoden zur Bemessung der Leistungsfähigkeit beim Elternunterhalt zur Verfügung. Beide Methoden sind in sich logisch. Die Wahl der jeweiligen Berechnungsmethode obliegt der tatrichterlichen Entscheidung.
Die Qual der Wahl hat jeder Praktiker, wenn er in einem Rechtsstreit zum Elternunterhalt vertritt. Die Methoden führen teilweise zu grundverschiedenen Ergebnissen. Generell gilt, dass die Methode des OLG Düsseldorf immer dann günstigere Ergebnisse für den Unterhaltsverpflichteten bringt, wenn dessen Einkommen höher ist als das seines Ehepartners. Ist dagegen das Einkommen des Ehepartners mehr als 600,00 EUR höher als das des Unterhaltsverpflichteten, ist die BGH-Methode in der Regel günstiger.
Zur Berechnungsmethode des BGH ist auf die Entscheidung des BGH vom 23.10.2002 - XII ZR 266/99 in FamRZ 2002, 1698 zu verweisen.
Link zur Entscheidung
OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.02.2007, 9 UF 72/06