Die allgemeine Leistungsklage ist auf die Verurteilung des Finanzamts zu einer "sonstigen Leistung" (§ 40 Abs. 1 FGO a. E.), d.h. zu einer Leistung, die nicht in einem Verwaltungsakt besteht, gerichtet. Die Leistung kann
- in einem aktiven Tun (positive Leistungsklage) oder
- auch in einem Dulden oder Unterlassen (negative Leistungsklage)
des Finanzamts bestehen.
Die Leistungsklage ist nicht fristgebunden. Auch ein Vorverfahren ist nicht erforderlich.
1. Aufhebungsleistungsklage
Sie entspricht der Anfechtungsklage in der Form der Aufhebungsklage. Mit ihr wird die Beseitigung einer Maßnahme verlangt, die keinen Verwaltungsakt darstellt, z. B. die Aufhebung einer Mahnung über eine nicht bestehende Steuerschuld.
2. Vornahmeleistungsklage
Damit wird die Vornahme einer abgelehnten Leistung, die kein Verwaltungsakt ist, begehrt, z.B. die Abhaltung einer Schlussbesprechung, Erteilung eines Prüfungsberichts u. Ä.
Ist die Verpflichtung der Verwaltung zu der erstrebten Leistung Folge der Aufhebung, Änderung oder des Erlasses eines Verwaltungsakts, ist die Erhebung der allgemeinen Leistungsklage grundsätzlich erst dann veranlasst, wenn die Behörde sich weigert, die Folgerungen aus dem aufgehobenen oder vorhandenen Verwaltungsakt zu ziehen. Deshalb besteht z. B. für eine Leistungsklage neben der Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage regelmäßig kein Rechtsschutzbedürfnis. Denn wegen der Bindung an das Gesetz hat die Verwaltung von Amts wegen die sich aus der Aufhebung oder Änderung des Verwaltungsakts ergebenden Konsequenzen zu ziehen. Bei einer Klage gegen einen Steuerbescheid braucht daher nicht zusätzlich die Erstattung beantragt zu werden, es sei denn, das FA würde sich weigern, den Erstattungsbetrag auszuzahlen.
3. Untätigkeitsleistungsklage
Diese Klage betrifft den Fall, dass das FA eine erstrebte Maßnahme, die keinen Verwaltungsakt darstellt, bisher unterlassen hat, ohne dass insoweit ein Ablehnungsbescheid ergangen ist, das Finanzamt vielmehr gänzlich untätig geblieben ist, z. B. wenn das Finanzamt - ohne dies abzulehnen, d. h. ohne Reaktion - trotz mehrfacher Anmahnung den Außenprüfungsbericht nicht übersandt hat. Ein Rechtsschutzbedürfnis besteht hier auch nur dann, wenn sich der Kläger vor Klageerhebung vergeblich an das Finanzamt mit der Bitte um Abhilfe gewandt hat.
4. Unterlassungsleistungsklage
Mit dieser Klage wird die Unterlassung einer Maßnahme angestrebt, die keinen Verwaltungsakt darstellt, z. B. wenn jemand geltend macht, dem Finanzamt zu untersagen, den Inhalt der Steuerakten Dritten zugänglich zu machen, Kontrollmitteilungen zu verwerten, die Ergebnisse einer Außenprüfung andern Finanzämtern weiterzugeben oder bei der Gewerbeaufsicht die Einleitung eines Gewerbeuntersagungsverfahrens zu beantragen. Von vorbeugender Unterlassungsklage spricht man, wenn es sich nicht um die Untersagung einer Wiederholung, sondern um die Untersagung einer erstmaligen Maßnahme handelt.
Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Unterlassungsleistungsklage ist nur dann anzuerkennen, wenn die vom Kläger angegriffene Maßnahme - die keinen Verwaltungsakt darstellt - konkret in nächster Zeit zu erwarten ist und ihm wegen der damit verbundenen nachteiligen Rechtsfolgen nicht zuzumuten ist, die Maßnahme der Behörde abzuwarten. Dies wird nur in seltenen Ausnahmefällen der Fall sein.
Einzelheiten s. im Themenlexikon unter Klage