(1) 1Bei der Übertragung höherwertiger Dienstposten ist ausschließlich nach dem Leistungsgrundsatz zu verfahren. 2Es muss zu erwarten sein, dass der Beamte oder die Beamtin den Anforderungen des höherwertigen Dienstpostens nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gewachsen ist. 3Das Vorliegen für den Dienstposten zwingend erforderlicher Anforderungen ist zu beachten. 4Grundlagen für die Entscheidung des Dienstherrn können dienstliche Beurteilungen und wissenschaftlich fundierte Auswahlverfahren, wie insbesondere systematisierte Personalauswahlgespräche, strukturierte Interviews oder Assessment-Center sein, sofern diese von Auswahlkommissionen durchgeführt werden. 5Werden für eine Auswahlentscheidung dienstliche Beurteilungen sowie weitere verschiedene Auswahlmethoden nach Satz 4 verwandt, bestimmt der Dienstherr die Gewichtung.
(2) 1Sofern im Rahmen der Entscheidung über die Besetzung höherwertiger Dienstposten dienstliche Beurteilungen berücksichtigt werden und sich beim Vergleich der Gesamturteile der Beurteilungen kein Vorsprung einer der Bewerbungen ergibt, sind die darin enthaltenen Einzelkriterien gegenüber zu stellen (Binnendifferenzierung). 2In den Vergleich der Einzelkriterien sind nur die wesentlichen Beurteilungskriterien einzubeziehen. 3Diese bestimmen sich wie folgt:
1. |
bei einer Führungsfunktion: |
2. |
bei einer sachbearbeitenden Funktion: |
3. |
bei Beamten und Beamtinnen mit einer Führungsfunktion, die für Sachbearbeitungsaufgaben in Frage kommen: |
4. |
bei Beamten und Beamtinnen mit einer sachbearbeitenden Funktion, die für Führungsaufgaben in Frage kommen: |
4Die obersten Dienstbehörden können für bestimmte Verwaltungsbereiche oder Aufgabenfelder aus den gemäß Art. 58 Abs. 3 und 6 Satz [Bis 31.12.2021: Sätze] 2 und 3 vorgesehenen Beurteilungskriterien weitere oder andere Kriterien sowie anderweitige Differenzierungen bei den zugrunde liegenden Gruppen festlegen. 5Sätze 3 und 4 gelten nicht, soweit im Rahmen der Art. 64 und 65 abweichende Beurteilungssysteme verwandt werden.
(3) Abs. 2 Satz [Bis 31.12.2021: Sätze] 2 bis 5 findet [Bis 31.12.2021: finden] im Anwendungsbereich des Art. 63 [Vom 01.04.2018 bis 01.04.2019: Art. 5 des Bayerischen Richter- und Staatsanwaltsgesetzes (BayRiStAG) ] keine Anwendung.
(4) 1Soweit höherwertige Dienstposten auf Grund von Ranglisten übertragen werden, kann die Unterrichtung unterlegener Bewerber und Bewerberinnen auch dadurch erfolgen, dass ihnen die die Entscheidung tragenden Kriterien anonymisiert mitgeteilt werden, soweit sie ihnen nicht bereits bekannt sind. 2Diese Mitteilung kann durch elektronische Informationssysteme erfolgen, soweit sie den Bewerbern und Bewerberinnen üblicherweise zugänglich sind.
(5) 1Der Übertragung eines höheren Amtes im Weg der Beförderung oder der Ausbildungsqualifizierung muss eine Bewährung in den Dienstgeschäften dieses Amtes vorangegangen sein. 2Die Erprobungszeit (Art. 17 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2) beträgt mindestens drei Monate und soll sechs Monate nicht überschreiten; vor der Übertragung eines Amtes im Weg der Ausbildungsqualifizierung kann sie im Ausnahmefall bis zu einem Jahr betragen. 3Die Erprobungszeit entfällt,
1. |
soweit sich der Beamte oder die Beamtin auf einem gleichwertigen Dienstposten bereits bewährt hat, |
4Im Anwendungsbereich des Art. 25 Satz 2 oder 3 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) kann in den Fällen der Ausbildungsqualifizierung von der Erprobungszeit abgesehen werden. 5Bewährt sich der Beamte oder die Beamtin nicht, so sind ihm oder ihr Dienstgeschäfte des bisherigen Amtes zu übertragen.
(5) 1Der Übertragung eines höheren Amtes im Weg der Beförderung oder der Ausbildungsqualifizierung muss eine Bewährung in den Dienstgeschäften dieses Amtes vorangegangen sein. 2Die Erprobungszeit (Art. 17 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4) beträgt mindestens drei Monate und soll sechs Monate nicht überschreiten; vor der Übertragung eines Amtes im Weg der Ausbildungsqualifizierung kann sie im Ausnahmefall bis zu einem Jahr betragen. 3Die Erprobungszeit entfällt, soweit sich der Beamte oder die Beamtin auf einem gleichwertigen Dienstposten bereits bewährt hat. 4Sätze 1 bis 3 finden keine Anwendung in den Fällen der Art. 45 und 46 BayBG. 5Bewährt sich der Beamte oder die Beamtin nicht, so sind ihm oder ihr Dienstgeschäfte des bisherigen Amtes zu übertragen.