(1) 1Die oberste Dienstbehörde kann für Beamte und Beamtinnen mit erheblich über dem Durchschnitt liegenden fachtheoretischen und berufspraktischen Leistungen die Probezeit bis auf ein Jahr kürzen. 2Erheblich über dem Durchschnitt liegende fachtheoretische Leistungen können regelmäßig bei Beamten und Beamtinnen angenommen werden, die in der Qualifikationsprüfung

 

1.

mindestens die Gesamtnote "gut" erhalten haben oder

 

2.

eine Platzziffer erreicht haben, die im ersten Fünftel der Zahl der Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen liegt; dabei darf die Gesamtnote "befriedigend" nicht unterschritten werden.

 

(2) 1Die oberste Dienstbehörde soll Zeiten einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst, die beim Erwerb der für die Fachlaufbahn notwendigen Qualifikation noch nicht berücksichtigt worden sind und die nach Art und Bedeutung mindestens der der Qualifikationsebene in der jeweiligen Fachlaufbahn entsprechenden Tätigkeit genügen, im Umfang von höchstens einem Jahr auf die Probezeit anrechnen. [Vom 01.04.2018 bis 01.04.2019: 2In vollem Umfang können Zeiten, die in einem dem Bayerischen Richter- und Staatsanwaltsgesetz unterliegendem Richterverhältnis auf Probe abgeleistet wurden, angerechnet werden. ] [1]2Zeiten, die in einem dem Bayerischen Hochschulinnovationsgesetz[2] [Bis 31.12.2022: Bayerischen Hochschulpersonalgesetz] unterliegenden Beamtenverhältnis auf Widerruf oder auf Zeit abgeleistet wurden, können mit Zustimmung des Landespersonalausschusses in vollem Umfang angerechnet werden, soweit die Tätigkeit funktionell der Tätigkeit während der Probezeit entspricht. 3Art. 15 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.

 

(3) 1Die oberste Dienstbehörde kann Zeiten einer Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes nach Erwerb der für die Fachlaufbahn notwendigen Qualifikation, die nach Art und Bedeutung mindestens der der Qualifikationsebene in der jeweiligen Fachlaufbahn entsprechenden Tätigkeit genügen, im Umfang von höchstens einem Jahr auf die Probezeit anrechnen. 2Art. 15 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.

 

(4) Außer im Fall des Abs. 2 Satz 2 [3] [Vom 01.04.2018 bis 01.04.2019: in den Fällen des Abs. 2 Satz 2 und 3 ] ist mindestens eine Probezeit von sechs Monaten abzuleisten.

[1] Eingefügt durch Bayerisches Richter- und Staatsanwaltsgesetz (BayRiStAG). Gestrichen durch Bayerisches Richter- und Staatsanwaltsgesetz (BayRiStAG). Anzuwenden vom 01.04.2018 bis 01.04.2019.
[2] Geändert durch Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz. Anzuwenden ab 01.01.2023.
[3] Geändert durch Bayerisches Richter- und Staatsanwaltsgesetz (BayRiStAG). Anzuwenden ab 02.04.2019.

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