1Die Staatsministerien und der Oberste Rechnungshof können im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für[2] [Bis 30.04.2019: , für Landesentwicklung und] Heimat Vorschriften durch Rechtsverordnung erlassen über
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die Zuordnung zu einer Fachlaufbahn und die Bildung von fachlichen Schwerpunkten, |
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die Ausbildung und |
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die modulare Qualifizierung. |
2Dabei sind die in der Richtlinie (EU) 2018/958 getroffenen Vorgaben zu beachten; dies gilt nicht, wenn sich die Vorschriften auf Tätigkeiten beziehen, die im Sinne von Art. 51 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) dauernd oder zeitweise mit der Ausübung hoheitlicher Gewalt verbunden sind. [3]3Vorschriften nach Satz 1 bedürfen der Zustimmung des Landespersonalausschusses. 4Die Zustimmung nach Satz 3[4] [Bis 31.12.2019: Satz 2] gilt als erteilt, wenn der Landespersonalausschuss nicht binnen sechs Monaten nach Zugang der im Verfahren nach Art. 3 Abs. 3 abgestimmten Verordnungsentwürfe entscheidet.
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