Haben die Vertragsparteien die Anpassung der Miete an eine bestimmte Veränderung des (früheren) "Index für die Lebenshaltung eines 4-Personen-Arbeitnehmer-Haushalts" vereinbart und fällt dieser Index später weg, kann im Wege ergänzender Vertragsauslegung auf den (aktuellen) Verbraucherpreisindex (VPI) abgestellt werden.[1]

Vertragsauslegung

Eine Vereinbarung, wonach die Höhe des Pachtzinses gem. § 317 Abs. 1 BGB von einem vereidigten Sachverständigen für das Hotel- und Gaststättengewerbe bestimmt wird, falls sich die Parteien über dessen Höhe nicht einigen, bedeutet, dass die steigenden Lebenshaltungskosten und damit einhergehend steigende Betriebskosten ebenso in die Bewertung einfließen sollen, wie spezifische Besonderheiten des gastronomischen Gewerbes.

Bei der Prüfung der Pachtzinsanpassung aufgrund der Indexklausel müssen werterhöhende Investitionen des Pächters außer Acht bleiben, wenn sie bei der Festlegung der anfänglichen Pacht und der Dauer des Pachtverhältnisses berücksichtigt worden sind.[2]

[1] BGH, Urteil v. 4.3.2009, XII ZR 141/07, NZM 2009 S. 398.
[2] OLG Düsseldorf, Urteil v. 19.6.2007, 24 U 210/06, DWW 2008 S. 25.

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