Sind bei Verkehrsunfällen Kinder beteiligt, gelten besondere Haftungs- und Verschuldensmaßstäbe. Nach § 828 Abs. 1 BGB ist für einen Schaden nicht verantwortlich, wer nicht das 7. Lebensjahr vollendet hat. Diese Altersgrenze wird für den Bereich des Straßenverkehrs ausgedehnt, indem Kinder für einen Schaden nicht verantwortlich sind, wenn sie das 7., aber nicht das 10. Lebensjahr vollendet haben und nicht vorsätzlich gehandelt haben. Das bedeutet, dass gegen diese Kinder in Ermangelung eines eigenen Verschuldens keine Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können. Im umgekehrten Fall bedeutet dies aber auch, dass dem Kind bei der Geltendmachung der eigenen Schadensersatzansprüche gegen einen anderen Verkehrsteilnehmer kein Mithaftungseinwand entgegengehalten werden kann, da es gerade an einer Verantwortlichkeit des Kindes fehlt. Das Kind erhält daher immer ungekürzten Schadensersatz. In diesen Fällen verbleibt dem durch ein Kind geschädigten Verkehrsteilnehmer nur die Ersatzmöglichkeit aus Billigkeitsgründen nach § 829 BGB.

Hintergrund der Rechtsänderungen zum 1.8.2002 sind die psychologischen Vorgaben, dass Kinder erst ab einem Alter von 10 Jahren imstande sind, die Gefahren des motorisierten Straßenverkehrs zu erkennen und entsprechend zu handeln.

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