Rechtlicher Hintergrund für die Geltendmachung eines Haushaltsführungsschadens ist die Tatsache, dass die Haushaltsführung einschließlich der Kindererziehung eine eigene Erwerbstätigkeit darstellt und als solche anerkannt ist. Das betrifft sowohl Frauen als auch Männer. War die Haushaltstätigkeit des Geschädigten ein Beitrag zum Familienunterhalt, ist dieser Schaden als Erwerbsschaden im Sinne des § 843 Abs. 1 1. Alt. BGB zu qualifizieren. Bei Alleinstehenden stellt die Haushaltstätigkeit eine Befriedigung der eigenen Bedürfnisse dar, die zur Schadensgruppe der vermehrten Bedürfnisse im Sinne des § 843 Abs. 1 2. Alt. BGB zuzurechnen ist. Die Aufteilung des Schadens erfolgt nach Kopfzeilen der dem Haushalt angehörigen Personen.
Bei der Berechnung des Haushaltsführungsschadens kommt es darauf an, ob der Geschädigte verletzt oder getötet wurde, also ganz oder teilweise ausfällt.
Berechnung des Haushaltsführungsschadens
Die Berechnung des Haushaltsführungsschadens kann zum einen konkret erfolgen, indem die Bruttokosten einer unfallbedingt notwendigen Einstellung einer Ersatzkraft berechnet werden. Soweit die Ersatzkraft nicht für die gesamte Haushaltstätigkeit benötigt wird, ist diese lediglich für die konkret notwendigen Arbeiten in Anspruch zu nehmen und die Kosten insoweit zu erstatten.
Auch ohne Einstellung einer Ersatzkraft kann der fiktive Haushaltsführungsschaden geltend gemacht werden. Maßgebend ist nach der überwiegenden Rechtsprechung die Berechnung nach der Tabelle von Schulz-Borck/Hoffmann, Schadensersatz bei Ausfall von Hausfrauen und Müttern im Haushalt, fortgeführt von Pardey/Huber mit dem Titel "Der Haushaltsführungsschaden – Schadensersatz bei Beeinträchtigung oder Ausfall unentgeltlicher Arbeit in Privathaushalten". Danach ist zunächst zu ermitteln, welche Tätigkeiten im Haushalt durchgeführt werden. Danach ist der Arbeitszeitaufwand zu bestimmen, also wie viele Stunden pro Woche im Haushalt insgesamt geleistet werden und wie viele davon auf die jeweiligen Familienangehörigen verteilt sind. Der Stundenlohn richtet sich nach der Eingruppierung nach TVöD (Entgeltgruppe 1) bzw. dem gesetzlichen Mindestlohn von 12 EUR brutto ab 1.10.2022. Der Stundenlohn einer fiktiven Haushaltskraft kann vom Gericht nach § 287 ZPO geschätzt werden. Durch die konkrete Behinderung des Geschädigten ist seine sog. haushaltsspezifische Minderung der Erwerbsfähigkeit unter Berücksichtigung der konkreten Verletzungen zu ermitteln. Dieser Anteil an den konkreten Haushaltsführungskosten ist dann unter Berücksichtigung einer möglichen Mithaftungsquote vom Geschädigten zu erstatten.