2.1 Vertragliche Ausgestaltung
Um für beide Seiten Klarheit und Rechtssicherheit zu schaffen, sollte der Mitarbeitereinsatz im Ausland auf einer klaren vertraglichen Grundlage beruhen. Denn zumindest eine längerfristige Versetzung oder Entsendung ins Ausland wird regelmäßig vom allgemeinen Direktionsrecht des Arbeitgebers nicht gedeckt sein. Neben Regelungen zum Zeitraum des Auslandseinsatzes und zur Vergütung, sollte das auf den Vertrag anwendbare Recht festgelegt werden.
2.2 Besondere Arbeitgeberpflichten
Arbeitsrechtlich sind bei einem Auslandsaufenthalt insbesondere die Anforderungen an die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, öffentlich-rechtliche Arbeitsschutzregelungen sowie allgemeine öffentlich-rechtliche Vorgaben – insbesondere des Einreise- und Aufenthaltsrechts – auch des Entsendestaats zu beachten.
2.3 Meldepflichten bei Entsendungen
Arbeitgeber, die vorübergehend in Lettland tätig sind, unterliegen der lettischen Meldepflicht und müssen ihre Tätigkeit in Lettland per E-Mail anmelden.
2.3.1 Meldung an die lettische staatliche Arbeitsaufsichtsbehörde
Grundsätzlich muss jeder Arbeitnehmer, der in Lettland vorübergehend beschäftigt ist, von seinem Arbeitgeber bei der lettischen staatlichen Arbeitsaufsichtsbehörde per Email an vdi@vdi.gov.lv angemeldet werden. Die Anmeldung muss in lettischer Sprache erfolgen und Angaben
- zum deutschen Unternehmen,
- zum entsandten Arbeitnehmer,
- zur Entsendung (Ort, Dauer),
- zur Kontaktperson in Lettland und
- zum Auftraggeber
enthalten.
Kontaktperson
Die Kontaktperson ist als Vertreter des Unternehmens in Lettland anzusehen. Sie muss befugt sein, den Arbeitgeber vor einem lettischen Gericht vertreten zu können.
Zusätzliche Unterlagen für Kontrollen
Das deutsche Unternehmen ist verpflichtet, bei einer Kontrolle die erforderlichen Dokumente bereitzuhalten. Dies sind unter anderem Lohnunterlagen (Arbeitsvertrag) und Nachweise für die Sozialversicherung (A1 Bescheinigung). Die Unterlagen müssen für mindestens 2 Jahre aufbewahrt werden.
2.3.2 Meldezeitpunkt
Die Meldung muss vor der Entsendung in lettischer Sprache übermittelt werden.
2.3.3 Bußgelder
Erfolgt keine Meldung oder eine verspätete Meldung, können Bußgelder erhoben werden. Diese werden in Höhe von 70 EUR bis 1.100 EUR erhoben. Bei wiederholten Verstößen können Bußgelder zwischen 1.100 EUR und 2.900 EUR erhoben werden.