Rz. 5

Die in Lettland in den Art. 390417 ZGB normierte gesetzliche Erbfolge kommt in Betracht, sofern

kein Testament vorhanden ist bzw. mit dem Testament nicht das ganze Vermögen des Erblassers an die Erben bestimmt wurde;
das Testament für ungültig erklärt wurde;
die testamentarischen Erben einen Verzicht hinsichtlich ihres vorgesehenen Erbteils erklärt oder die Erbschaft nicht angenommen haben;
ein testamentarischer Erbe vor Eintritt des Erbfalls gestorben ist und ein weiterer nicht eingesetzt worden ist.
 

Rz. 6

Gesetzliche Erben sind nach Art. 391 ZGB:

der Ehegatte;
die Verwandten;
die Adoptierten.

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