Rz. 5
Die in Lettland in den Art. 390–417 ZGB normierte gesetzliche Erbfolge kommt in Betracht, sofern
▪ | kein Testament vorhanden ist bzw. mit dem Testament nicht das ganze Vermögen des Erblassers an die Erben bestimmt wurde; |
▪ | das Testament für ungültig erklärt wurde; |
▪ | die testamentarischen Erben einen Verzicht hinsichtlich ihres vorgesehenen Erbteils erklärt oder die Erbschaft nicht angenommen haben; |
▪ | ein testamentarischer Erbe vor Eintritt des Erbfalls gestorben ist und ein weiterer nicht eingesetzt worden ist. |
Rz. 6
Gesetzliche Erben sind nach Art. 391 ZGB:
▪ | der Ehegatte; |
▪ | die Verwandten; |
▪ | die Adoptierten. |
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen