Rz. 18

Der Erblasser kann durch einseitige Verfügung von Todes wegen den Erben bestimmen. Nach der Art und Weise, wie das Testament eröffnet wird, wird unterschieden zwischen

öffentlichen Testamenten (Publiski testamenti);
Privattestamenten (Privati testamenti).

1. Öffentliches Testament

 

Rz. 19

Als öffentliche Testamente werden solche bezeichnet, die bei einem Notar oder einem lettischen Gemeindegericht errichtet worden sind. Ein solches Testament wird in notarieller Urkunde (Art. 434 ZGB) errichtet und dann bei der Stelle, vor welcher das Testament errichtet worden ist, aufbewahrt. Der Testator erhält ebenfalls einen Auszug, welchem dieselbe Beweiskraft wie dem aufzubewahrenden Originaltestament beizumessen ist.

 

Rz. 20

Ein öffentliches Testament verliert seinen Status als solches nur dadurch, dass das aufbewahrte Testament auf Verlangen dem Testator oder einem dazu besonders Bevollmächtigten zurückgegeben wird (Art. 441 ZGB). Allein dadurch verliert das Testament aber nicht seine Gültigkeit. Vielmehr stellt es sich nach seiner Herausgabe als gültiges Privattestament dar, sofern bei dessen Errichtung die für Privattestamente vorgeschriebenen Bestimmungen nicht verletzt worden sind (Art. 442, 444 ZGB).

2. Privattestament

 

Rz. 21

Grundsatz der Bestimmungen im lettischen Zivilgesetzbuch über Privattestamente ist die Annahme einer Gültigkeit eines solchen Testaments nur dann, wenn die Überzeugung besteht, dass dieses vom Erblasser errichtet worden ist und wirklich dessen letzten Willen enthält (Art. 445 ZGB). Zur Errichtung eines Privattestaments muss gem. Art. 446 ZGB der Testator das ganze Testament selbst geschrieben und unterschrieben haben.

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