Rz. 2306

Im unternehmerischen Geschäftsverkehr findet § 309 Nr. 6 BGB gemäß § 310 Abs. 1 S. 1 BGB keine Anwendung.[4300] § 309 Nr. 6 BGB ist insoweit auch keine Indizwirkung beizumessen.[4301] Die Wirksamkeitsprüfung von Vertragsstrafeklauseln erfolgt daher ausschließlich nach § 307 BGB. Die Angemessenheitskontrolle nach § 307 BGB hat dabei nach einer generalisierenden Betrachtungsweise zu erfolgen. Demnach müssen sich Vertragsbedingungen über Vertragsstrafen daran messen lassen, ob sie generell und typischerweise in derartigen Verträgen, für die sie vorformuliert werden, angemessen sind. Im Vordergrund einer Vertragsstrafenkontrolle nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB stehen insbesondere die Angemessenheit der Höhe einer Vertragsstrafe, die Beachtung des Kumulationsverbots, die Zulässigkeit der eventuellen Verschuldensunabhängigkeit einer Vertragsstrafe im Einzelfall sowie die Unzulässigkeit eines Verzichts auf den Vertragsstrafenvorbehalt nach § 341 Abs. 3 BGB.

[4301] UBH/Fuchs, § 309 Nr. 6 Rn 35; WLP/Dammann, § 309 Nr. 6 Rn 101; Staudinger/Rieble, § 339 Rn 11591.

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